Art. 15 GSchV
Aufsicht über die Abwasseranlagen > Überwachung
1 Die Behörde über­prüft perio­disch, ob:

a. die Betriebe, die Industrie­abwasser in die öffent­liche Kanali­sation ein­leiten, und die Ab­wasser­reinigungs­anlagen, die Abwasser in die öffent­liche Kanali­sation oder in ein Gewässer ein­leiten, die in den Bewil­ligungen fest­gelegten Anforder­ungen ein­halten;

b. diese Anforder­ungen weiter­hin einen sach­gemäs­sen Gewässer­schutz gewähr­leisten.

2 Sie berück­sichtigt da­bei die Ergeb­nisse der Ermit­tlungen der In­haber.

3 Sie passt die Bewil­ligungen nötigen­falls an und ordnet die erforder­lichen Mass­nahmen an. Sie berück­sichtigt da­bei die Dring­lichkeit der erforder­lichen Mass­nahmen so­wie die Ver­pflich­tungen, die sich aus internatio­nalen Ver­ein­barungen oder Beschlüs­sen er­geben.

> Überwachung, § 18 EGzGSchG
> Überwachung, § 13 VVzGSchG