Art. 8 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Finanzierung |
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1 Die Kosten für Erschliessung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen werden finanziert durch: a) Anschlussgebühren; b) Benützungsgebühren; c) allfällige Beiträge von Bund und Kanton. 2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzen der Spezialfinanzierung. 3 An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes kann die Gemeinde einen finanziellen Beitrag von maximal 20% leisten, sofern für die Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen und eine Beitragszusicherung des Kantons vorliegt. Der Gemeinderat entscheidet darüber innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons. 4 Für öffentliche Gebäude sind dieselben Gebühren wie für private geschuldet. Für öffentliche Strassen und Plätze, die zusammenhängend eine Fläche von mehr als 500 m2 ergeben, ist die Benützungsgebühr pauschal zu erheben. Die Gemeinde führt ein entsprechendes Verzeichnis. |
> Zuständigkeiten, Art. 60a GSchG > Verursacherprinzip, Art. 3a GSchG > Abgeltungen, § 36 EGzGSchG |