Art. 8 AWR
Öffentliche Abwasseranlagen > Finanzierung
1 Die Kosten für Erschlies­sung, Bau, Betrieb, Unter­halt, Sanierung und Ersatz öffent­licher Abwasser­anlagen werden finan­ziert durch:

a) Anschluss­gebühren;

b) Benützungs­gebühren;

c) allfäl­lige Bei­träge von Bund und Kanton.

2 Die Finanzie­rung richtet sich nach dem Ver­ursacher­prinzip und den Grund­sätzen der Spezial­finanzierung.

3 An die Projektierungs- und Bau­kosten von abwasser­technischen Sanierungen ausser­halb des Bau­gebietes kann die Gemeinde einen finanzi­ellen Beitrag von maxi­mal 20% leisten, sofern für die Beteiligten unzu­mutbare Kosten ent­stehen und eine Beitrags­zusicherung des Kantons vor­liegt. Der Gemeinde­rat ent­scheidet darüber innert eines Jahres nach der Beitrags­zusicherung des Kantons.

4 Für öffent­liche Gebäude sind die­selben Ge­büh­ren wie für private ge­schuldet. Für öffent­liche Strassen und Plätze, die zusammen­hängend eine Fläche von mehr als 500 m2 er­geben, ist die Benützungs­gebühr pauschal zu er­heben. Die Gemeinde führt ein ent­spre­chen­des Ver­zeichnis.

> Zuständigkeiten, Art. 60a GSchG
> Verursacherprinzip, Art. 3a GSchG
> Abgeltungen, § 36 EGzGSchG