Art. 14 AWR Anschlusspflicht für verschmutztes Abwasser > Verbotene Stoffe |
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1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlagen der Kanalisation und der ARA schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Massgebend sind die bundesrechtlichen Bestimmungen des GSchG und der GSchV. Über eine allfällige Vorbehandlung entscheidet die kantonale Gewässerschutzfachstelle. 2 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe, über 60 Grad Celsius warmes Abwasser in grösseren Mengen; b) Giftige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe; c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos, sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut, usw.; d) Stoffe, die die Kanalisation verstopfen können wie Sand, Zement, Betonmilch, Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen usw.; e) Dickflüssige, ölige, fettige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen, Teer, Maschinenöl usw.; f) Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen. 3 Abfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden. 4 Der Verursacher haftet für den angerichteten Schaden. |