Art. 70 GSchG
Strafbestimmungen > Vergehen
1 Mit Gefängnis oder mit Busse wird be­straft, wer vor­sätz­lich:

a. Stoffe, die das Wasser ver­unreini­gen kön­nen, wider­recht­lich mittel­bar oder unmittel­bar in ein Gewäs­ser ein­bringt, ver­sickern lässt oder ausser­halb eines Gewäs­sers ab­lagert oder aus­bringt und da­durch die Gefahr einer Ver­unreini­gung des Was­sers schafft (Art. 6);

b. als Inhaber von Anlagen, die wasser­gefähr­dende Flüssig­keiten ent­halten, die nach diesem Gesetz not­wendigen bau­lichen und appara­tiven Vor­richtungen nicht er­stellt oder nicht funktions­fähig er­hält und da­durch das Wasser verun­reinigt oder die Gefahr einer Verun­reini­gung schafft (Art. 22);

c. behörd­lich fest­gelegte Dotier­wasser­mengen nicht ein­hält oder die zum Schutz des Gewäs­sers unter­halb der Ent­nahme­stelle ange­ord­neten Mass­nahmen nicht trifft (Art. 35);

d. ein Fliess­gewäs­ser wider­recht­lich ver­baut oder korri­giert (Art. 37);

e. ohne Bewil­ligung oder ent­gegen den Beding­ungen einer er­teilten Bewil­ligung Fliess­gewäs­ser über­deckt oder ein­dolt (Art. 38);

f. ohne Bewil­ligung der kanto­nalen Behörde oder ent­gegen den Beding­ungen einer erteil­ten Bewil­ligung feste Stoffe in einen See ein­bringt (Art. 39 Abs. 2);

g. ohne Bewil­ligung oder ent­gegen den Beding­ungen einer erteil­ten Bewil­ligung Kies, Sand oder anderes Material aus­beutet oder vorbe­reiten­de Grabungen dazu vor­nimmt (Art. 44).

2 Handelt der Täter fahr­lässig, so ist die Strafe Gefäng­nis bis zu sechs Monaten oder Busse.