Art. 14 GSchV
Bau- und Betriebsvorschriften für die Hausanschlüsse > Betrieb: Pflichtmeldungen
1 Die Inhaber von Betrie­ben, die Industrie­abwasser in die öffent­liche Kanali­sation ein­leiten, und die Inhaber von Abwasser­reini­gungs­anlagen, die Abwasser in die öffent­liche Kanali­sation oder in ein Gewässer ein­leiten, müssen der Behörde nach deren Anord­nungen melden:

a. die einge­leitete Abwasser­menge;

b. die Mengen und Kon­zentrati­onen der einge­leiteten Stoffe, die sie nach Artikel 13 ermit­teln müssen.

2 Die Inhaber von zent­ralen Abwasser­reini­gungs­anlagen müssen ausser­dem melden:

a. die wichtigen Betriebs­daten wie Wirkungs­grad, Menge und Eigen­schaften des Klär­schlammes, Art der Klär­schlamm­entsorgung, Energie­verbrauch und Betriebs­kosten;

b. die Verhält­nisse im Einzugs­gebiet der Anlage wie Anschluss­grad und Anteil des nicht ver­schmutz­ten Abwassers, das stetig an­fällt.

> Stoffkonzentration, Art. 13 GSchV