Art. 18 AWR Private Abwasseranlagen > Bau und Betrieb |
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1 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei den Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanalisation erstellt werden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein. 2 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Die Ersatzmassnahme nach Art. 7 Abs. 3 bleibt im Säumnisfall vorbehalten. 3 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des VSA zu beachten. Diese können beim Bausekretariat der Gemeinde Arth eingesehen werden. 4 Die Kosten der Anpassung von privaten Liegenschaftsentwässerungsanlagen zufolge baulicher Massnahmen der Gemeinde am öffentlichen Leitungsnetz sind von den Grundeigentümern zu tragen. 5 Muss für die Erstellung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hierfür eine gebührenpflichtige Grabarbeitsbewilligung bei der Abteilung Infrastruktur-Umwelt-Sicherheit der Gemeinde Arth einzuholen. Eine besondere Entschädigung ist nicht zu leisten. Es muss aber der frühere Zustand wieder hergestellt werden. 6 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich zu entwässern. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen bewilligt und wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vertraglich zu regeln. 7 Der Gemeinderat kann die Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, die Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 41 des Planungs- und Baugesetzes Kanton Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100). |
> Bau: Fachgerecht, § 14 EGzGSchG > Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV > Betrieb: Risikoverminderung, Art. 16 GSchV > Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 14 GSchV > Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 17 GSchV |