Art. 18 AWR
Private Abwasseranlagen > Bau und Betrieb
1 Anschlüsse an die öffent­liche Kanali­sation haben fach­gerecht bei den Kontroll­schächten zu er­folgen. Ausnahms­weise und in begründe­ten Fällen können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanali­sation er­stellt werden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kont­rol­lier­bar sein.

2 Die Anschluss­leitungen von einem Grund­stück bis zur öffent­lichen Kanali­sation hat der Eigen­tümer auf eigene Kosten zu er­stellen, zu unter­halten und zu reinigen. Die Ersatz­mass­nahme nach Art. 7 Abs. 3 bleibt im Säumnis­fall vorbe­halten.

3 Für den Bau und Betrieb der Haus­anschlüsse und Einzel­reinigungs­anlagen sind die jewei­ligen Normen oder Richt­linien des VSA zu be­achten. Diese können beim Bau­sekretariat der Ge­meinde Arth einge­sehen werden.

4 Die Kosten der Anpassung von privaten Lie­gen­schafts­entwässerungs­anlagen zu­folge bau­licher Mass­nahmen der Gemeinde am öffent­lichen Leitungs­netz sind von den Grund­eigen­tümern zu tragen.

5 Muss für die Erstellung einer privaten An­schluss­leitung öffent­licher Grund und Boden bean­sprucht werden, ist hier­für eine gebühren­pflichtige Grab­arbeits­bewilligung bei der Ab­teilung Infrastruktur-Umwelt-Sicherheit der Gemeinde Arth einzu­holen. Eine beson­dere Entschä­digung ist nicht zu leisten. Es muss aber der frühere Zustand wieder herge­stellt werden.

6 Jedes Grund­stück ist in der Regel für sich zu ent­wässern. Werden für mehrere Grund­stücke gemeinsame Anschluss­leitungen be­willigt und wird fremdes Grund­eigentum bean­sprucht, so haben die Beteiligten vor Bau­beginn die gegen­seitigen Rechte und Pflichten (Durch­leitung, Er­stellung, Unter­halt usw.) vertrag­lich zu regeln.

7 Der Gemeinde­rat kann die Eigentümer von Abwasser­anlagen ver­pflichten, die Mit­benüt­zung durch Dritte gegen volle Entschä­digung zu dulden, so­fern dies zumut­bar und für eine zweck­mässige techni­sche Lösung not­wendig ist. Das Verfahren richtet sich sinn­gemäss nach § 41 des Planungs- und Bau­gesetzes Kanton Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100).

> Bau: Fachgerecht, § 14 EGzGSchG
> Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV
> Betrieb: Risikoverminderung, Art. 16 GSchV
> Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 14 GSchV
> Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 17 GSchV