Art. 3 GSchV
Definition von Abwasser > Entscheid bei unklaren Fällen
1 Die Behörde beur­teilt, ob Abwas­ser bei der Ein­leitung in ein Gewäs­ser oder bei der Ver­sickerung als ver­schmutzt oder nicht ver­schmutzt gilt, auf Grund:

a. der Art, der Menge, der Eigen­schaften und des zeit­lichen Anfalls der Stoffe, die im Ab­wasser ent­halten sind und Gewäs­ser verun­reinigen können;

b. des Zustandes des Gewäs­sers, in welches das Ab­wasser ge­langt.

2 Bei der Ver­sickerung von Ab­wasser berück­sichtigt sie ausser­dem, ob:

a. das Abwasser wegen der beste­henden Be­lastung des Bodens oder des nicht wasser­gesättigten Unter­grundes verun­reinigt werden kann;

b. das Abwasser im Boden oder im nicht was­ser­gesättigten Unter­grund aus­reichend ge­reinigt wird;

c. die Richt­werte der Ver­ordnung vom 1. Juli 19982 über Belastungen des Bodens (VBBo) lang­fristig einge­halten werden können, aus­genom­men bei der Ver­sickerung in einer dafür bestimm­ten Anlage oder an Verkehrs­wegen im Bereich der Bö­schungen und der Grün­streifen.

3 Von bebauten oder be­festigten Flächen ab­flies­sendes Nieder­schlags­wasser gilt in der Regel als nicht ver­schmutz­tes Abwasser, wenn es:

a. von Dach­flächen stammt;

b. von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheb­lichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verun­reinigen können, umge­schlagen, verar­beitet und ge­lagert werden, und wenn es bei der Ver­sickerung im Boden oder im nicht wasser­gesättig­ten Unter­grund aus­reichend ge­reinigt wird; bei der Beur­teilung, ob Stoff­mengen erheb­lich sind, muss das Risiko von Un­fällen berück­sichtigt werden;

c. von Gleis­anlagen stammt, bei denen lang­fristig sicher­gestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzen­schutz­mitteln ver­zichtet wird, oder wenn Pflanzen­schutz­mittel bei der Ver­sicker­ung durch eine mikro­biell aktive Boden­schicht aus­reichend zurück­ge­halten und abge­baut werden.