§ 51 PBG
Einmalige Anschlussgebühren und wieder­kehrende Benützungsgebühren > Grundsatz
1 Die Gemeinden er­heben für den An­schluss an die Ver- und Ent­sorgungs­netze der Ge­mein­de oder ihrer An­stalten ein­malige Anschluss­beiträge oder Anschluss­gebühren und für die Benüt­zung wieder­kehrende Betriebs­gebühren.

2 Schuld­pflicht, Vor­aus­setzungen und Höhe der Ab­gaben sind in den Grund­sätzen in einem Re­gle­ment fest­zulegen.