Art. 5 GSchV
Entwässerungsplan
1 Die Kantone sorgen für die Er­stellung von generellen Entwässerungs­plänen (GEP), die in den Gemeinden einen sach­gemässen Gewäs­ser­schutz und eine zweck­mässige Siedlungs­entwässerung gewähr­leisten.

2 Der GEP legt minde­stens fest:

a. die Gebiete, für die öffent­liche Kanali­sationen zu er­stellen sind;

b. die Gebiete, in denen das von be­bauten oder be­festigten Flächen abflies­sende Niederschlags­wasser ge­trennt vom anderen Ab­wasser zu besei­tigen ist;

c. die Gebiete, in denen nicht ver­schmutztes Abwasser ver­sickern zu lassen ist;

d. die Gebiete, in denen nicht ver­schmutztes Abwasser in ein ober­irdisches Gewässer einzu­leiten ist;

e. die Mass­nahmen, mit denen nicht ver­schmutztes Abwasser, das stetig an­fällt, von der zentralen Abwasser­reinigungs­anlage fernzu­halten ist;

f. wo, mit welchem Behandlungs­system und mit welcher Kapazität zentrale Abwasser­reini­gungs­anlagen zu er­stellen sind;

g. die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasser­reinigungs­anlagen anzu­wenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu be­seitigen ist.

3 Der GEP wird nötigen­falls ange­passt:

a. an die Siedlungs­entwicklung;

b. wenn ein REP erstellt oder ge­ändert wird.

4 Er ist öffentlich zu­gänglich.

> Erstellungspflicht, § 10 EGzGSchG
> Inhalt, § 11 EGzGSchG
> Verfahren, § 12 EGzGSchG