Art. 12 AWR Private Abwasseranlagen > Retentionsanlagen |
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1 Unverschmutztes Abwasser, wie z.B. sauberes Brunnen-, Dach-, Regenwasser (Sicker-, Grund-, Drainage-, Bach-, Kühl- und Quellenwasser etc.) wie auch sauberes Abwasser aus Wärmepumpen ist, sofern gemäss GEP vorgesehen, versickern zu lassen oder einem Vorfluter zuzuleiten. Die Versickerung hat auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem das nicht verschmutzte Abwasser anfällt. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. Vorbehalte bestehen bei Grundwasserschutzzonen. Für die Versickerung in Hanglagen ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Gefährdung von Nachbargrundstücken ausgeschlossen ist. 2 Ist keine Versickerung möglich, darf unverschmutztes Wasser dort, wo das Trennsystem eingeführt ist, ausschliesslich der Meteorwasserleitung zugeführt werden. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle entscheidet unter Berücksichtigung der Vorprüfung durch die Gemeinde und der örtlichen Verhältnisse sowie in Beachtung der bestehenden Richtlinien über die allfällige Erstellung einer Retentionsanlage. 3 Einleitungen von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und des Bezirksrates Schwyz, sofern die Einleitung nach GEP nicht allgemein vorgesehen ist. |