Art. 50 BauR
Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen > Bauzustandsmeldungen
1 Die Bewilligungs­behörde sorgt für die Ein­hal­tung der Bau­vor­schriften. Sie und die von ihr be­zeichne­ten Organe sind be­rechtigt, Bau­kont­rol­len durchzu­führen. Hie­für sind recht­zeitig an­zu­zeigen:

a) Schnur­gerüst;

b) Kanalisations­anlagen vor dem Zu­decken;

c) Roh­bau;

d) Fertig­stellung vor dem Bezug.

2 Die Bau­kontrol­le hat innert nützli­cher Frist nach einge­gangener An­zeige zu er­folgen. Die Be­hebung ge­rügter Mängel ist er­neut anzu­zei­gen und zu kon­trol­lieren.