Art. 50 BauR Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen > Bauzustandsmeldungen |
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1 Die Bewilligungsbehörde sorgt für die Einhaltung der Bauvorschriften. Sie und die von ihr bezeichneten Organe sind berechtigt, Baukontrollen durchzuführen. Hiefür sind rechtzeitig anzuzeigen: a) Schnurgerüst; b) Kanalisationsanlagen vor dem Zudecken; c) Rohbau; d) Fertigstellung vor dem Bezug. 2 Die Baukontrolle hat innert nützlicher Frist nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Die Behebung gerügter Mängel ist erneut anzuzeigen und zu kontrollieren. |