Strassenreglement der Gemeinde Oberägeri vom 9. Dezember 2002 mit Nachträgen bis 7. Dezember 2015. Von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2002 beschlossen. Von der Baudirektion am 18. Februar 2003 genehmigt. In Kraft ab 19. Februar 2003. Rechtswirkung kommt ausschliesslich der von der Baudirektion genehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist. Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt bis 1. Januar 2018. |
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Art. 1 StrR Strassenreglement: Geltungsbereich |
Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oberägeri. |
Gemeindliche Bauvorschriften, § 17 PBG Strassenreglement, § 44 GSW > Aufhebung bisherigen Rechts, Art. 26 StrR > Beschluss, § 39 PBG > Beschluss: Zuständigkeit, § 39 PBG > Beschwerde, § 41 PBG > Beschwerde: Frist, § 67 PBG > Beschwerde: Zuständigkeit, § 67 PBG > Beschwerdeberechtigte, § 41 PBG > Einfaches Verfahren, § 40 PBG > Einwendungen, § 39 PBG > Einwendungsberechtigte, § 39 PBG > Erlass, § 39 PBG > Erlass: Zuständigkeit, § 7 PBG > Genehmigung, § 42 PBG > Genehmigung: Zuständigkeit, § 3 PBG > Inkrafttreten, Art. 27 StrR > Öffentl. Auflage: Beschluss, § 41 PBG > Öffentl. Auflage: Erlass, § 39 PBG > Öffentl. Auflage: Genehmigung, § 42 PBG > Publikation: Beschluss, § 41 PBG > Publikation: Erlass, § 39 PBG > Publikation: Genehmigung, § 42 PBG > Überprüfungsbefugnis, § 42 PBG > Verfahrenskoordination, § 42 PBG > Vorprüfung, § 39 PBG > Vorprüfung: Bericht, Art. 47 RPV |
Art. 2 StrR Strassen und Wege |
1 Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie deren Nebenanlagen. 2 Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich ausgesagt wird. 3 Die Gemeindestrassen, die gemeindlichen Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Gemeinderat entscheidet über Änderungen. 4 Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Erschliessung. |
Gemeindestrassen, § 2 GSW Gemeindestrassen: Bau, § 6 GSW Gemeindestrassen: Planung, § 6 GSW Gemeindestrassen: Unterhalt, § 6 GSW Gemeindestrassen: Verwaltung, § 8 GSW Gemeindestrassen: Verzeichnis, Anh. StrR Gemeindl. Fusswege, Art. 2 FGW Gemeindl. Fusswege: Bau, § 6 GSW Gemeindl. Fusswege: Planung, § 6 GSW Gemeindl. Fusswege: Unterhalt, § 6 GSW Gemeindl. Fusswege: Verwaltung, § 8 GSW Gemeindl. Fusswege: Verzeichnis, Anh. StrR Gemeindl. Radstrecken, § 2 GSW Gemeindl. Radstrecken: Bau, § 6 GSW Gemeindl. Radstrecken: Planung, § 6 GSW Gemeindl. Radstrecken: Signalis., § 7 GSW Gemeindl. Radstrecken: Unterhalt, § 6 GSW Gemeindl. Radstrecken: Verwaltung, § 8 GSW Gemeindl. Radstrecken: Verzeichnis, Anh. StrR Gemeindl. Wanderwege, Art. 3 FGW Gemeindl. Wanderwege: Bau, § 6 GSW Gemeindl. Wanderwege: Planung, § 6 GSW Gemeindl. Wanderwege: Signalis., § 7 GSW Gemeindl. Wanderwege: Unterhalt, § 6 GSW Gemeindl. Wanderwege: Verwaltung, § 8 GSW Gemeindl. Wanderwege: Verzeichnis Kantonsstrassen, § 2 GSW Kantonsstrassen: Bau, § 6 GSW Kantonsstrassen: Planung, § 6 GSW Kantonsstrassen: Unterhalt, § 6 GSW Kantonsstrassen: Verwaltung, § 7 GSW Kantonsstrassen: Verzeichnis, Anh. RSW Kant. Fusswege, Art. 2 FGW Kant. Fusswege: Bau, § 6 GSW Kant. Fusswege: Planung, § 6 GSW Kant. Fusswege: Unterhalt, § 6 GSW Kant. Fusswege: Verwaltung, § 7 GSW Kant. Radstrecken, § 2 GSW Kant. Radstrecken: Bau, § 7 GSW Kant. Radstrecken: Planung, § 7 GSW Kant. Radstrecken: Signalis., § 7 GSW Kant. Radstrecken: Unterhalt, § 8 GSW Kant. Radstrecken: Verwaltung, § 7 GSW Kant. Radstrecken: Verzeichnis, Anh. GSW Kant. Wanderwege, Art. 3 FGW Kant. Wanderwege: Bau, § 7 GSW Kant. Wanderwege: Planung, § 7 GSW Kant. Wanderwege: Signalis., § 7 GSW Kant. Wanderwege: Unterhalt, § 8 GSW Kant. Wanderwege: Verwaltung, § 7 GSW Kant. Wanderwege: Verzeichnis, Anh. GSW |
Art. 3 StrR Sammelstrassen |
1 Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern ihre Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2 Wo Sammelstrassen beidseitig Baugebiet erschliessen, sollen in der Regel beidseitig Anlagen für den Fussgängerverkehr erstellt werden. |
Ausgestaltung, § 10 GSW Dimensionierung: VSS Normen Sammelstrassen, § 2 GSW Strassennetz: Eigentum, Art. 2 StrR |
Art. 4 StrR Erschliessungsstrassen |
1 Erschliessungsstrassen dienen der Feinerschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere und für Einzelobjekte mit grossen Verkehrsaufkommen. 2 In der Regel ist mindestens ein Trottoir notwendig. |
Ausgestaltung, § 10 GSW Dimensionierung: VSS Normen Erschliessungsstrassen, § 2 GSW Strassennetz: Eigentum, Art. 2 StrR |
Art. 5 StrR Zufahrtsstrassen |
Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren und erfordern in der Regel kein Trottoir. |
Ausgestaltung, § 10 GSW Dimensionierung: VSS Normen Strassennetz: Eigentum, Art. 2 StrR |
Art. 6 StrR Übrige Strassen von untergeordneter Bedeutung |
Übrige Strassen von untergeordneter Bedeutung dienen der Erschliessung und Verbindung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen. Der Ausbaustandard richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen. |
Ausgestaltung, § 10 GSW Dimensionierung: VSS Normen Strassennetz: Eigentum, Art. 2 StrR |
Art. 7 StrR Fuss- und Wanderwege (gemeindliche) |
1 Fusswege erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden. 2 Wanderwege erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften, kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen. |
Ausgestaltung, § 10 GSW Dimensionierung: VSS Normen Gemeindl. Fusswege, Art. 2 FGW Gemeindl. Fusswege: Bau, § 6 GSW Gemeindl. Fusswege: Planung, § 6 GSW Gemeindl. Fusswege: Unterhalt, § 6 GSW Gemeindl. Fusswege: Verwaltung, § 8 GSW Gemeindl. Fusswege: Verzeichnis, Anh. StrR Gemeindl. Wanderwege, Art. 3 FGW Gemeindl. Wanderwege: Bau, § 6 GSW Gemeindl. Wanderwege: Planung, § 6 GSW Gemeindl. Wanderwege: Signalis., § 7 GSW Gemeindl. Wanderwege: Unterhalt, § 6 GSW Gemeindl. Wanderwege: Verwaltung, § 8 GSW Gemeindl. Wanderwege: Verzeichnis Strassennetz: Eigentum, Art. 2 StrR |
Art. 8 StrR Radwege und -streifen (gemeindliche) |
1 Radstrecken bilden ein Netz von Verbindungen zwischen Wohn- und Erholungsgebieten sowie Arbeitsstätten. 2 Radstrecken bestehen aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr. |
Ausgestaltung, § 10 GSW Dimensionierung: VSS Normen Gemeindl. Radstrecken, § 2 GSW Gemeindl. Radstrecken: Bau, § 6 GSW Gemeindl. Radstrecken: Planung, § 6 GSW Gemeindl. Radstrecken: Signalis., § 7 GSW Gemeindl. Radstrecken: Unterhalt, § 6 GSW Gemeindl. Radstrecken: Verwaltung, § 8 GSW Gemeindl. Radstrecken: Verzeichnis, Anh. StrR Strassennetz: Eigentum, Art. 2 StrR |
Art. 9 StrR Richtplan (gemeindlicher) |
Der Gemeinderat legt im Verkehrsrichtplan die öffentlichen Strassen- und Parkierungsanlagen, Buslinien, Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege fest. |
Richtplan, § 15 PBG > Beschluss, § 39 PBG > Beschluss: Zuständigkeit, § 7 PBG > Einwendungen, § 39 PBG > Einwendungsberechtigte, § 39 PBG > Erlass, § 37 PBG > Erlass: Zuständigkeit, § 7 PBG > Genehmigung, § 43 PBG > Genehmigung: Zuständigkeit, § 5 PBG > Nachführung, Art. 4 BO > Öffentl. Auflage: Beschluss, § 41 PBG > Öffentl. Auflage: Erlass, § 39 PBG > Publikation: Beschluss, § 41 PBG > Publikation: Erlass, § 39 PBG > Publikation: Genehmigung, § 43 PBG > Vorprüfung, § 39 PBG > Zweck, Art. 4 BO |
Art. 10 StrR Regeln der Technik |
Als Regeln der Technik sind im Interesse der Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) für Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen wegleitend. |
Bauvorschriften: Regeln, § 7 VGSW Bauvorschriften: VSS Normen |
Art. 11 StrR Generelle Projekte |
1 Der Gemeinderat kann vor Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten oder verlangen. 2 Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung für den motorisierten und den nicht motorisierten Verkehr, die Wendemöglichkeit bei Stichstrassen, Normalprofile und Anschlüsse, die Gestaltung des Strassenraums sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für die Bauprojekte. |
Projekte, § 10 GSW Projekte: Baubewilligung, § 15 GSW Projekte: Baufreigabe, § 15 GSW Projekte: Kreditbeschluss, § 15 GSW |
Art. 12 StrR Pflicht zur Leistung von Beiträgen an Gemeindestrassen |
1 Die direkten und indirekten Anstösser leisten angemessene Beiträge an die Kosten des Landerwerbs, der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Gemeindestrassen sowie an allfällige Massnahmen des Immissionsschutzes. Dies gilt auch bei einem etappenweisen Ausbau. 2 Bei der Erstellung leisten die Grundeigentümer an Sammelstrassen mindestens 40 Prozent, an Erschliessungsstrassen mindestens 60 Prozent und an Zufahrtsstrassen mindestens 90 Prozent der Kosten. Bei den übrigen Strassen von untergeordneter Bedeutung legt der Gemeinderat allfällige Beiträge nach Massgabe der den Grundeigentümern erwachsenden Sondervorteilen fest. Wird eine Strasse regelmässig durch öffentliche Verkehrsmittel benützt, gehen dadurch verursachte Mehrkosten zu Lasten der Gemeinde. 3 Bei wesentlichen Änderungen und Erneuerungen (ohne Unterhalt) von Strassen sind die Grundeigentümer nach Massgabe von Absatz 2 an den Kosten zu beteiligen, soweit die Änderung oder die Erneuerung in ihrem überwiegenden Interesse liegt. 4 Bei besonderen Verhältnissen kann von den Ansätzen in Absatz 2 und 3 abgewichen werden. |
Beitragspflicht: Zeitpunkt, Art. 16 StrR Kostenbeteiligung: Betriebe, § 33 GSW Kostenbeteiligung: Gemeinde, § 32 GSW Kostenträger: Einmündungen, § 34 GSW Kostenträger: Kreuzungen, § 34 GSW Kostenträger: Überquerungen, § 34 GSW Kostenträger: Unterquerungen, § 34 GSW Kostenträger: Zufahrten, § 34 GSW |
Art. 13 StrR Perimeterplan |
Im Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden. |
Perimeterplan: Verfahren, Art. 15 StrR |
Art. 14 StrR Beitragsberechnung |
1 Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden aufgrund der nach Bauordnung zulässigen Baudichte (inkl. rechtsgültigen Plans einer Arealbebauung nach Bebauungsplan) auf der erfassten Grundstücksfläche sowie abgestuft nach direktem und indirektem Anstoss festgelegt. 2 Besondere Vor- oder Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrages berücksichtigt werden. Betriebe mit besonders hohem Verkehrsaufkommen können angemessen stärker belastet werden. 3 Für Flächen ohne festgelegte Baudichte ist der Beitrag nach Massgabe des dem Grundeigentümer erwachsenden Sondervorteils festzusetzen. |
Kostenteiler: Verfahren, Art. 15 StrR |
Art. 15 StrR Planauflage- und Einspracheverfahren |
1 Der Perimeterplan und die Berechnung der Beiträge an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen. 2 Einsprachen gegen den Perimeterplan oder die Beitragsberechnung sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 3 Perimeterplan und ein allfälliges Enteignungs- und Baubewilligungsverfahren für die Strasse, den Weg oder die Anlage sind soweit möglich zu koordinieren. 4 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten. 5 Bei kleineren Projekten kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Die betroffenen Grundeigentümer sind von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren. |
Kostenteiler, Art. 14 StrR Perimeterplan, Art. 13 StrR |
Art. 16 StrR Zahlungspflicht |
Beitragspflichtig sind die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage. |
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Art. 17 StrR Fälligkeit |
1 Die Perimeterbeiträge werden mit dem Vorliegen der Bauabrechnung fällig. Es können entsprechend dem Baufortschritt Akontozahlungen verlangt werden. 2 Der Gemeinderat entscheidet hierüber im Perimeterplan mit den Perimeterbeiträgen oder durch separate Verfügung. |
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Art. 18 StrR Stundung |
1 In Härtefällen kann der Gemeinderat Stundung bis zu zehn Jahre gewähren. Der gestundete Beitrag ist zu dem im Zeitpunkt der Genehmigung des Perimeterplans gültigen Zinssatz für 1. Hypotheken der Zuger Kantonalbank, mindestens aber zum Zinsfuss, welcher der Gemeinde zur Refinanzierung der Investitionen dient, plus 0.5 % als Verwaltungskostenanteil, zu verzinsen. 2 Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann diese vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben werden. Sie wird in jedem Fall spätestens beim Verkauf des Grundstückes aufgehoben. |
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Art. 19 StrR Rückerstattung |
Wird eine Strasse innert zwanzig Jahren nach Leistung von Grundeigentümerbeiträgen aufgehoben, so sind diese ohne Zins zurückzuerstatten. |
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Art. 20 StrR Erschliessung durch Grundeigentümer |
1 Der Gemeinderat kann interessierte Grundeigentümer vertraglich ermächtigen, Strassen auf eigene Kosten zu erstellen. 2 Übernimmt die Einwohnergemeinde diese Strasse, so sind die Baukosten, nach Abzug des gemeindlichen Beitrags, nach dem Perimetersystem dieses Reglements auf die Grundeigentümer zu verteilen. 3 Die Übernahme dieser Strasse kann durch Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde und den Grundeigentümern geregelt werden. |
Perimeterplan, Art. 13 StrR Perimeterplan: Verfahren, Art. 15 StrR |
Art. 21 StrR Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Gemeindestrassen |
1 An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern folgende Mindestabstände einhalten: a. ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand; b. innerhalb des Siedlungsgebietes 50 cm vom Strassen- oder 30 cm vom Trottoirrand. 2 Einfriedungen dürfen höchstens 1,50 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat die zulässige Höhe im Einzelfall unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im Interesse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und andere Stützkonstruktionen möglichst niedrig zu bauen. |
Baulinienraum: erlaubte Bauten, § 34 PBG Baulinienraum: Mass, § 11 VGSW Strassenabstand, § 17 GSW > Ausnahmen, § 17 GSW > Ausnahmen, § 5 VGSW > bei Anlagen, § 11 VGSW > bei Anlagen, Art. 62 BO > bei auskragenden Bauteilen, § 10 VGSW > bei auskragenden Bauteilen, Art. 57 BO > bei Balkonen, Art. 57 BO > bei Bäumen, § 12 VGSW > bei Dachvorsprüngen, Art. 57 BO > bei Einfriedungen, § 14 VGSW > bei Erkern, Art. 57 BO > bei Gebäuden, § 17 GSW > bei Gebäuden, § 11 VGSW > bei Gebäuden, Art. 62 BO > bei Hecken, § 14 VGSW > bei Kleinbauten, § 17 GSW > bei Mauern, § 14 VGSW > bei Pflanzungen, § 14 VGSW > bei Stützmauern, § 14 VGSW > bei Wald, § 13 VGSW > Grafik: Strassenabstand, Anh. BO |
Art. 22 StrR Anschlüsse und Einmündungen |
1 Strassen- oder Weganschlüsse sowie Einmündungen in öffentliche Gemeindestrassen müssen vom Gemeinderat bewilligt werden. 2 Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benützt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bauliche Änderungen sind bewilligungspflichtig. Bei veränderten Verkehrsverhältnissen oder anderer Nutzung ist eine neue Bewilligung erforderlich. 3 Anschlüsse sind so weit als möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden. 4 Einmündungen, die einzig dem Fussgänger oder Radfahrer dienen, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können. 5 Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten derjenigen Partei, die das Gesuch für die Einmündungsbewilligung gestellt hat. |
Einmündungen: Ausführung, Art. 6 BO Einmündungen: Baukosten, § 34 GSW Einmündungen: Bewilligung, § 18 GSW Einmündungen: Unterhaltskosten, § 34 GSW Sichtzonen: Freihaltung, § 17 VGSW Zufahrten: Ausführung, Art. 6 BO Zufahrten: Baukosten, § 34 GSW Zufahrten: Bewilligung, § 18 GSW Zufahrten: Unterhaltskosten, § 34 GSW |
Art. 23 StrR Werkleitungen im Strassenbereich |
1 Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraumes bzw. des Mindestabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Gemeindestrassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Gemeindestrassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer. 2 Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Gemeindestrassen und im Baulinienraum ist bewilligungspflichtig, soweit es sich um kurze Leitungsstücke oder Querungen der Fahrbahn handelt. Im Übrigen gilt die Konzessionspflicht. Für die Bewilligung oder Konzession kann eine einmalige oder eine wiederkehrende Gebühr erhoben werden. |
Strassenraum: Werkleitungen, § 24 GSW |
Art. 24 StrR Übernahme bestehender Privatstrassen und -wege |
1 Privatstrassen und -wege, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt worden sind, können in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden. 2 Die Übernahme erfolgt in der Regel unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Strassenanlage grundsätzlich den Regeln der Technik und den Vorschriften dieses Reglements entspricht. 3 Die Übernahme erfolgt durch einen zwischen dem Gemeinderat und den Grundeigentümern abzuschliessenden Vertrag. |
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Art. 25 StrR Ausnahmen |
Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde, können Ausnahmen mit allfälligen Auflagen bewilligt werden. |
Ausnahmen: ausserh. Bauzonen, Art. 24 RPG Ausnahmen: innerh. Bauzonen, Art. 23 RPG Ausnahmen: Strassen, § 5 VGSW |
Art. 26 StrR Aufhebung bisherigen Rechts |
Mit diesem Reglement wird alles widersprechende Recht aufgehoben, insbesondere das Strassenreglement der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 03. Juli 1984. |
Strassenreglement, Art. 1 StrR |
Art. 27 StrR Inkrafttreten |
Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zug in Kraft. |
Strassenreglement, Art. 1 StrR |