Art. 6 BO Ein- und Ausfahrten
1 Sämtliche Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass durch ihre Benützung niemand gefährdet oder behindert wird; insbesondere muss eine zureichende Sichtweite gewährleistet sein.

2 Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Tiefe von 3,00 m, von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze gemessen, höchstens 5% Gefälle, anschliessend höchstens 15% Gefälle aufweisen. Besteht ein rechtskräftiger Baulinien- oder Strassenplan oder ein bewilligtes Strassenprojekt, so kann der Gemeinderat verlangen, dass diese Masse von der projektierten Fahrbahn- oder Trottoirgrenze eingehalten werden. Gefällsbrüche sind auszurunden.