Art. 57 BO Auskragende Bauteile
1 Auskragende Bauteile wie Erker und Balkone dürfen bis auf eine Tiefe von 2.00 m in den vorschriftsgemässen Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder 1.50 m über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt.

2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 2.00 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder 1.50 m über die Baulinie hinausragen.