§ 18 GSW Zufahrten und Einmündungen |
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1 Zufahrten und Einmündungen unterliegen der Bewilligung a) durch die Baudirektion für Kantonsstrassen; b) durch die zuständige Gemeindebehörde für gemeindliche Strassen. 2 Bewilligungen werden erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegendem öffentlichen Interesse entgegenstehen. |
Bewilligung: Kantonsstrassen, § 4 VGSW |