§ 18 GSW Zufahrten und Einmündungen
1 Zufahrten und Einmündungen unterliegen der Bewilligung

a) durch die Baudirektion für Kantonsstrassen;

b) durch die zuständige Gemeindebehörde für gemeindliche Strassen.

2 Bewilligungen werden erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegendem öffentlichen Interesse entgegenstehen.

Bewilligung: Kantonsstrassen, § 4 VGSW