§ 43 PBG Genehmigung gemeindlicher Richtpläne |
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1 Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne, ohne die Quartiergestaltungspläne, der Baudirektion zur Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist vom Gemeinderat mit Amtsblattpublikation bekanntzumachen. |