§ 34 PBG Baulinienraum
1 Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an Neu- und wesentliche Umbauten sowie mit dem späteren Zweck des Landes in Widerspruch stehende Änderungen unzulässig.

2 Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss (Reverspflicht).

3 Kleinbauten sind in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenommen.

Anlagen: Abstand, § 11 VGSW
Bauten: Abstand, § 11 VGSW
Kleinbauten: Begriff, § 2 VPBG