§ 34 PBG Baulinienraum |
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1 Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an Neu- und wesentliche Umbauten sowie mit dem späteren Zweck des Landes in Widerspruch stehende Änderungen unzulässig. 2 Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss (Reverspflicht). 3 Kleinbauten sind in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenommen. |
Anlagen: Abstand, § 11 VGSW Bauten: Abstand, § 11 VGSW Kleinbauten: Begriff, § 2 VPBG |