§ 33 GSW Kostenbeteiligung von Betrieben mit grossem Verkehrsaufkommen
Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen haben sich an den Bau- und Unterhaltskosten zu beteiligen, wenn die Verkehrsanlage überwiegend in ihrem Interesse erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben wurde.