§ 13 VGSW Wald entlang von Kantons- und von Gemeindestrassen |
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1 Wald entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ist so zu bewirtschaften, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Kantonsforstamt kann nach Anhörung der für den baulichen Unterhalt der Strasse zuständigen Behörde die notwendigen waldbaulichen Massnahmen anordnen. 2 Bei der Neuanlage von Wäldern ist ein Strassenabstand von mindestens 7 m einzuhalten. Entlang von Hochleistungsstrassen kann das kantonale Tiefbauamt einen grösseren Mindestabstand vorschreiben. |