§ 17 GSW Strassenabstand von Gebäuden |
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1 Soweit keine Baulinien bestehen, beträgt der Mindestabstand für Gebäude a) an Kantonsstrassen 6 m; b) an Gemeindestrassen 4 m. 2 Der Mindestabstand gilt ab Strassen- bzw. Trottoirrand. 3 In Ausnahmefällen und insbesondere für Kleinbauten kann die Baubewilligungsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes gegen Revers zulassen. |
Kleinbauten, § 2 VPBG |