§ 17 GSW Strassenabstand von Gebäuden
1 Soweit keine Baulinien bestehen, beträgt der Mindestabstand für Gebäude

a) an Kantonsstrassen 6 m;

b) an Gemeindestrassen 4 m.

2 Der Mindestabstand gilt ab Strassen- bzw. Trottoirrand.

3 In Ausnahmefällen und insbesondere für Kleinbauten kann die Baubewilligungsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes gegen Revers zulassen.

Kleinbauten, § 2 VPBG