§ 24 GSW Werkleitungen im Strassenbereich
1 Bei Kantonsstrassen sind Werkleitungen innerhalb der Strassenparzelle, jedoch möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.

2 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung der Werkleitungen, ist der Werkeigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen.

3 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt der Strassen oder Wege, trägt der Werkeigentümer diese Mehrkosten.

Werkleitungen: Konzession, § 15 VGSW