§ 24 GSW Werkleitungen im Strassenbereich |
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1 Bei Kantonsstrassen sind Werkleitungen innerhalb der Strassenparzelle, jedoch möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen. 2 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung der Werkleitungen, ist der Werkeigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen. 3 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt der Strassen oder Wege, trägt der Werkeigentümer diese Mehrkosten. |
Werkleitungen: Konzession, § 15 VGSW |