§ 5 PBG Zuständigkeit: Baudirektion |
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1 Die Baudirektion fördert und überwacht den Vollzug des Gesetzes. 2 Die Baudirektion a) beschliesst kleine Änderungen von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen; b) trifft für den Kanton die planungs- und baurechtlichen Entscheide, sofern dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung keine andere zuständige Behörde bezeichnet; c) genehmigt gemeindliche Richtpläne. |