§ 5 PBG Zuständigkeit: Baudirektion
1 Die Baudirektion fördert und überwacht den Vollzug des Gesetzes.

2 Die Baudirektion

a) beschliesst kleine Änderungen von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen;

b) trifft für den Kanton die planungs- und baurechtlichen Entscheide, sofern dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung keine andere zuständige Behörde bezeichnet;

c) genehmigt gemeindliche Richtpläne.