§ 2 GSW Einteilung der Strassen und Wege
1 Die Strassen und Wege werden wie folgt unterschieden:

a) Hochleistungsstrassen ausschliesslich für den Motorfahrzeugverkehr;

b) Hauptverkehrs-, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr;

c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr;

d) Fuss- und Wanderwege nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1986 über Fuss- und Wanderwege.

2 Im Hinblick auf die Zuständigkeit werden unterschieden:

a) Kantonsstrassen: überregional oder regional bedeutende Verbindungen, namentlich Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen;

b) Gemeindestrassen: die anderen öffentlichen Strassen.

3 Radstrecken sowie Fuss- und Wanderwege bilden ein Netz von Verbindungen zwischen Wohn- und Erholungsgebieten sowie Arbeitsstätten und sind möglichst vom motorisierten Verkehr getrennt.