§ 2 GSW Einteilung der Strassen und Wege |
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1 Die Strassen und Wege werden wie folgt unterschieden: a) Hochleistungsstrassen ausschliesslich für den Motorfahrzeugverkehr; b) Hauptverkehrs-, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr; c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr; d) Fuss- und Wanderwege nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1986 über Fuss- und Wanderwege. 2 Im Hinblick auf die Zuständigkeit werden unterschieden: a) Kantonsstrassen: überregional oder regional bedeutende Verbindungen, namentlich Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen; b) Gemeindestrassen: die anderen öffentlichen Strassen. 3 Radstrecken sowie Fuss- und Wanderwege bilden ein Netz von Verbindungen zwischen Wohn- und Erholungsgebieten sowie Arbeitsstätten und sind möglichst vom motorisierten Verkehr getrennt. |