§ 7 PBG Zuständigkeit: Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse.

2 Der Gemeinderat beschliesst:

a) gemeindliche Richtpläne;

b) gemeindliche Baulinien- und Strassenpläne;

c) im einfachen Verfahren gemäss § 40 Bebauungspläne und kleine Änderungen von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen;

d) die Sicherung gemeindlicher Planungen;

e) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke.

3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Einwohnergemeinde und erfüllt vorbehältlich von § 6 die baupolizeilichen Aufgaben.

4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren.