§ 7 PBG Zuständigkeit: Einwohnergemeinden |
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1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst: a) gemeindliche Richtpläne; b) gemeindliche Baulinien- und Strassenpläne; c) im einfachen Verfahren gemäss § 40 Bebauungspläne und kleine Änderungen von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen; d) die Sicherung gemeindlicher Planungen; e) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke. 3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Einwohnergemeinde und erfüllt vorbehältlich von § 6 die baupolizeilichen Aufgaben. 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren. |