Art. 15 StrR
Planauflage- und Einspracheverfahren
1 Der Perimeterplan und die Berechnung der Beiträge an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen.

2 Einsprachen gegen den Perimeterplan oder die Beitragsberechnung sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

3 Perimeterplan und ein allfälliges Enteignungs- und Baubewilligungsverfahren für die Strasse, den Weg oder die Anlage sind soweit möglich zu koordinieren.

4 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten.

5 Bei kleineren Projekten kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Die betroffenen Grundeigentümer sind von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren.

Kostenteiler, Art. 14 StrR
Perimeterplan, Art. 13 StrR