Art. 24 RPG Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen |
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Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Bauten in Streusiedlungsgeb., Art. 39 RPV |