§ 34 GSW Träger der Kosten von Zufahrten und Einmündungen, Kreuzungen (...)
1 Der Verursacher trägt grundsätzlich die Bau- und Unterhaltskosten für Zufahrten und Einmündungen, Kreuzungen, Unter- oder Überquerungen und für die damit verbundenen Anpassungen bei der übergeordneten Strasse.

2 Das für die über- oder untergeordnete Strasse zuständige Gemeinwesen kann sich an den Kosten für Anlagen gemäss Abs.1 beteiligen, wenn verkehrstechnische Verbesserungen im öffentlichen Interesse liegen.