§ 7 GSW Zuständigkeiten: Kanton
1 Der Kanton verwaltet die Kantonsstrassen samt den damit verbundenen Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie die Eigenstrassen für den öffentlichen Verkehr.

2 Zusätzlich plant und baut der Kanton

a) kantonale Radstrecken und Wanderwege;

b) Anpassungen von Kantonsstrassen für den öffentlichen Verkehr und Bushaltestellen an Kantonsstrassen.

3 Der Kanton sorgt für den Bestand der Wanderwege. Er markiert und signalisiert die Wanderwege und die Radstrecken.

4 Fachstelle nach Art. 13 FWG ist das Amt für Raumplanung.

Zuständigkeit: Änderungen, § 9 GSW