§ 7 GSW Zuständigkeiten: Kanton |
---|
1 Der Kanton verwaltet die Kantonsstrassen samt den damit verbundenen Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie die Eigenstrassen für den öffentlichen Verkehr. 2 Zusätzlich plant und baut der Kanton a) kantonale Radstrecken und Wanderwege; b) Anpassungen von Kantonsstrassen für den öffentlichen Verkehr und Bushaltestellen an Kantonsstrassen. 3 Der Kanton sorgt für den Bestand der Wanderwege. Er markiert und signalisiert die Wanderwege und die Radstrecken. 4 Fachstelle nach Art. 13 FWG ist das Amt für Raumplanung. |
Zuständigkeit: Änderungen, § 9 GSW |