Art. 4 BO Gemeindliche Pläne: Richtplan |
---|
1 Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, insbesondere für die a. räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und Schutzgebiete; b. Erneuerung von Siedlungen; c. Erschliessung, Verkehr, Ver- und Entsorgung für das ganze Gemeindegebiet, mit Erschliessungsprogramm; d. Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Aussichtspunkte, Naturobjekte, Denkmäler und Naherholungsgebiete. 2 Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn nach. 3 Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung und Koordination von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen. |