Art. 4 BO Gemeindliche Pläne: Richtplan
1 Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, insbesondere für die

a. räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und Schutzgebiete;

b. Erneuerung von Siedlungen;

c. Erschliessung, Verkehr, Ver- und Entsorgung für das ganze Gemeindegebiet, mit Erschliessungsprogramm;

d. Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Aussichtspunkte, Naturobjekte, Denkmäler und Naherholungsgebiete.

2 Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn nach.

3 Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung und Koordination von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen.