§ 3 PBG Zuständigkeiten > Regierungsrat |
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1 Der Regierungsrat beschliesst a) Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen; b) kantonale Nutzungs-, Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne ohne den planerischen Schutz des Grundwassers nach der Spezialgesetzgebung; c) die Regionalpläne und die Trägerschaft von Agglomerationsprogrammen; d) die Sicherung kantonaler Planungen; e) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für kantonale Zwecke. 2 Er regelt auf dem Verordnungsweg a) die Baubegriffe und ist ermächtigt, den Beitritt des Kantons Zug zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu erklären; b) die Einzelheiten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens, auch mit den elektronisch eingerichteten Abläufen; c) die Koordinationsstelle für kantonale Entscheide im Planungs- und Baubewilligungsverfahren; d) die besonderen Anforderungen an die Energieeffizienz von Bauten und Anlagen von Arealbebauungen und Bebauungsplänen; e) das übrige Ausführungsrecht zu diesem Gesetz. 3 Der Regierungsrat genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne. |