§ 3 PBG
Zuständigkeiten > Regierungsrat
1 Der Regierungs­rat be­schliesst

a) Änder­ungen des kanto­nalen Richt­planes ohne wesent­liche räum­liche Aus­wirkungen;

b) kanto­nale Nutzungs-, Erschliessungs-, Baulinien- und Strassen­pläne ohne den planeri­schen Schutz des Grund­wassers nach der Spezial­gesetz­gebung;

c) die Regional­pläne und die Träger­schaft von Agglo­merations­program­men;

d) die Sicherung kanto­naler Pla­nungen;

e) Ent­eignungen, Land­umlegungen und Grenz­bereini­gungen für kanto­nale Zwecke.

2 Er regelt auf dem Ver­ordnungs­weg

a) die Bau­begriffe und ist er­mächtigt, den Bei­tritt des Kantons Zug zur Inter­kanto­nalen Ver­ein­barung über die Har­moni­sierung der Bau­begriffe (IVHB) zu er­klären;

b) die Einzel­heiten des Bau­bewil­ligungs- und Ein­sprache­ver­fahrens, auch mit den elektro­nisch ein­gerich­teten Ab­läufen;

c) die Koordi­nations­stelle für kanto­nale Ent­scheide im Planungs- und Bau­bewil­ligungs­ver­fahren;

d) die beson­deren An­forder­ungen an die Energie­effizienz von Bauten und Anlagen von Areal­bebau­ungen und Be­bauungs­plänen;

e) das üb­rige Aus­führungs­recht zu die­sem Gesetz.

3 Der Regierungs­rat geneh­migt die ge­meind­lichen Bau­vor­schriften, Zonen- und Be­bauungs­pläne.