§ 17 PBG Gemeindliche Bauvorschriften |
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1 Die gemeindlichen Bauvorschriften legen die gemeindlichen Planungsmittel und Zonen fest. Sie bestimmen die in den einzelnen Zonen zulässige Nutzung, die Bauweise und Baudichte, die Gestaltung der Siedlungen und der Landschaft, regeln die Erschliessung und den ruhenden Verkehr, die baulichen Massnahmen für Behinderte und Betagte, usw. 2 Sie sind begleitet von einem behördenverbindlichen Erschliessungsprogramm für die Bauzonen. Im Falle der Säumnis gewährleisten sie private Massnahmen für die Erschliessung. Sie sorgen für eine spätere Verteilung und Verzinsung der von Dritten bevorschussten Erschliessungskosten. |