§ 42 PBG Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, (...) |
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1 Die Genehmigung von neuen, geänderten oder aufgehobenen gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen sowie Baulinien- und Strassenplänen erfolgt grundsätzlich im Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch den Regierungsrat erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz, dem Planungs- und Baugesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Einwohnergemeinden muss gewahrt bleiben. 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in der gleichen Sache. 3 Ändert der Regierungsrat gemeindliche Bauvorschriften im Genehmigungsverfahren oder hebt er sie ganz oder teilweise auf, hat er seinen Beschluss zweimal im Amtsblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. |