§ 8 GSW Zuständigkeiten: Einwohner- gemeinden |
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1 Die Einwohnergemeinden verwalten die Gemeindestrassen und die Fusswege. Sie verwalten auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Anlagen, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist. 2 Zusätzlich sorgen sie a) für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Radstrecken und Wanderwegen abseits von Kantonsstrassen; b) für den Betrieb und den betrieblichen Unter- halt der Beleuchtung von Kantonsstrassen und Radstrecken gemäss den koordinierenden Massgaben des Kantons. 3 Die Einwohnergemeinden können den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden sowie Privaten bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Strassen und Wegen durch Vereinbarung übertragen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. |
Zuständigkeit: Änderungen, § 9 GSW |