§ 8 GSW Zuständigkeiten: Einwohner-
gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden verwalten die Gemeindestrassen und die Fusswege. Sie verwalten auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Anlagen, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist.

2 Zusätzlich sorgen sie

a) für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Radstrecken und Wanderwegen abseits von Kantonsstrassen;

b) für den Betrieb und den betrieblichen Unter-
halt der Beleuchtung von Kantonsstrassen und Radstrecken gemäss den koordinierenden Massgaben des Kantons.

3 Die Einwohnergemeinden können den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden sowie Privaten bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Strassen und Wegen durch Vereinbarung übertragen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

Zuständigkeit: Änderungen, § 9 GSW