Bauordnung vom 28. November 2004. Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Juli 2005. Teiländerungen von der Baudirektion genehmigt am 29. Mai 2009, am 11. September 2013, am 1. Mai 2018, am 23. August 2019 und am 13. Januar 2022. Nachgeführt bis 28. Januar 2022. Gebührenordnung in Kraft ab 1. Januar 2016. Die übergeordnete Gesetzgebung (PBG und VPBG) ist nachgeführt bis 1. Juli 2019. Das weitere übergeordnete Recht ist bis 1. Januar 2018 nachgeführt. Bis die kommunale Bauordnung an die neurechtliche Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz angepasst ist, sind die Baubegriffe und Messweisen der altrechtlichen VPBG vom 31.12.2018 anzuwenden (Übergangsrecht). |
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§ 1 BO Bauordnung: Zweck |
Die Bauordnung und der Zonenplan regeln die Nutzung des Bodens und das Bauen in der Gemeinde Hünenberg. |
Bauordnung, § 17 PBG > Geltungsbereich, § 2 BO > Inkrafttreten, § 45 BO > Aufhebung, § 44 BO |
§ 2 BO Bauordnung: Geltungsbereich |
1 Die Vorschriften der Bauordnung gelten für alle Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung. 2 Die Bauordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. |
Bauordnung, § 1 BO |
§ 3 BO Beratende Kommissionen |
Zur Vorbereitung der Geschäfte bestimmt der Gemeinderat beratende Kommissionen. Gemeinderat und beratende Kommissionen können beratende Fachleute, kantonale Kommissionen und Amtsstellen beiziehen. |
Kantonale Fachstelle, § 1 VPBG Kantonale Kommission NLS, § 2 VPBG |
§ 4 BO Ortsplanung |
Die Ortsplanung umfasst folgende Planungsmittel: 1. Gemeindlicher Richtplan 2. Quartiergestaltungsplan 3. Zonenplan 4. Bauordnung 5. Bebauungspläne 6. Sonderbauvorschriften 7. Baulinien- und Strassenpläne |
> Zuständigkeiten, § 7 PBG |
§ 5 BO Gemeindlicher Richtplan, Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan |
1 Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, insbesondere für die - räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und Schutzgebiete; - Erneuerung von Siedlungen; - Erschliessung samt Erschliessungsprogramm; - Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Aussichtspunkte, Naturobjekte, Denkmäler und Naherholungsgebiete. 2 Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn als Ganzes nach. 3 Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen. |
Richtplan, § 15 PBG Quartiergestaltungsplan, § 15a PBG |
§ 6 BO Einfahrten, Ausfahrten |
1 Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass sie im Gebrauch niemanden gefährden oder behindern. Sie sind bewilligungspflichtig. 2 Ein- und Ausfahrten dürfen innerhalb eines Abstandes von 5 m von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze höchstens 5% und anschliessend höchstens 15% Neigung aufweisen. Besteht ein rechtskräftiger Baulinien- oder Strassenplan, so sind diese Masse von der projektierten Fahrbahn- oder Trottoirgrenze einzuhalten. Gefällsbrüche sind auszurunden. |
> Zuständigkeiten, § 18 GSW |
§ 7 BO Einstellplätze, Abstellplätze: Sicherheit |
Ein- und Abstellplätze sind so zu gestalten, dass sie gefahrlos und ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit benutzt werden können. |
> Lage, § 33 BO > Ausführung, § 8 BO |
§ 8 BO Einstellplätze, Abstellplätze: Ausführung |
1 Bei Neu- und wesentlichen Umbauten sind für die Motorfahrzeuge der Gebäudebenützer auf privatem Grund und auf eigene Kosten Ein- und Abstellplätze zu schaffen. Der Gemeinderat setzt für den Normalfall die Zahl in Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung unter Berücksichtigung der folgenden Normen fest: Wohnbauten: 1 Abstellplatz pro 80 m2 anzurechnende Geschossfläche (AGF), mindestens jedoch 1 Platz pro Wohnung Läden, Büros, Kleingewerbe: 1 Abstellplatz pro 30 m2 anzurechnende Geschossfläche Restaurants: 1 Abstellplatz pro 30 m2 Restaurationsfläche 2 Massgebend für die Ermittlung der Anzahl Abstellplätze sind die für die Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnenden Geschossflächen sowie zusätzlich die Wohnflächen und Wohnungen über dem obersten Geschoss. 3 Sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, kann der Gemeinderat eine geringere Anzahl Abstellplätze zulassen, eine grössere Anzahl Abstellplätze verlangen oder eine etappenweise Erstellung bewilligen. Bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sowie bei Lagerhäusern, Grossgewerbe- und Industriebetrieben setzt der Gemeinderat die Zahl der zu erstellenden Abstellplätze von Fall zu Fall fest. Unter Beizug der Normen und Empfehlungen des Vereins Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. 4 Der Gemeinderat kann auch Auflagen zur Nutzung und Zugänglichkeit von Abstellplätzen machen, besonders für die Nutzung durch Berufspendler, Kunden und Besucher, sei dies in zeitlicher Hinsicht oder was die Bewirtschaftung angeht. Beschränkt der Gemeinderat die Abstellplätze von vornherein, verzichtet er auf eine Ablösesumme gemäss Abs. 9 hienach. 5 Bei Nutzungsänderungen von Gebäuden kann der Gemeinderat eine Anpassung des Angebotes an Abstellplätzen unabhängig von der für das Gebäude ursprünglich erteilten Baubewilligung verlangen. 6 Die Fläche eines Abstellplatzes muss mindestens 12 m2 betragen, Zufahrtsflächen nicht eingerechnet. Abstellplätze bei Wohnbebauungen dürfen die umgebenden Grünflächen nicht wesentlich schmälern. 7 Autoeinstellhallen von mehr als 10 Abstellplätzen müssen mindestens einen Autowaschplatz aufweisen. 8 Wenn die örtlichen Verhältnisse die Schaffung von Abstellplätzen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Ablösungssumme von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich für die Schaffung vermehrter öffentlicher Parkierungsmöglichkeiten zu verwenden. 9 Die Höhe der Ablösungssumme richtet sich nach dem jeweiligen am 1. Januar jedes Jahres gültigen Baukostenindex (kantonale Gebäudeversicherung), aufgerundet auf 10 Punkte. Sie beträgt Fr. 6'000.-- pro Abstellplatz bei einem Index von 750 Punkten. 10 Bei Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen ist eine der Nutzung angemessene Anzahl Besucherparkplätze vorzusehen, zu bezeichnen und dauernd als solche zu betreiben. |
> Lage, § 33 BO > Sicherheit, § 7 BO |
§ 9 BO Gebäudesituierung, Abstellräume, Mindestbodenfläche |
1 Die Situierung der Bauten hat die Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig. 2 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 aufweisen. 3 Zu jeder Wohnung sind ausreichende Aufbewahrungs- und Abstellmöglichkeiten zu schaffen. Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein Abstellfläche von mindestens 8% der anzurechnenden Geschossfläche, im Minimum aber 6 m2 auszuführen. 4 In Mehrfamilienhäusern sind, ohne Treppen zugängliche, ausreichend Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. |
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§ 10 BO Behindertengerechtes Bauen |
1 Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benützbar sind. 2 Bei Mehrfamilienhäusern sind Wohnungen im Erdgeschoss oder solche mit Lifterschliessung so zu erstellen, dass eine spätere Anpassung an die Bedürfnisse einzelner behinderter oder betagter Bewohner möglich ist. Insbesondere erfordert dies eine rollstuhlgerechte Erschliessung. 3 Bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen darf auf Massnahmen für Behinderte nur verzichtet werden, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde. 4 Zu beachten sind insbesondere folgende Grundsätze: - für Behinderte sollen die gleichen Zugänge wie für Nichtbehinderte benützbar sein; - Parkplätze für Behinderte sollen so angeordnet sein, dass lange Wege vermieden werden; - bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen sowie bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr muss mindestens eine behindertengerechte WC-Anlage vorhanden sein. |
Behindertengerechtes Bauen, § 10a PBG |
§ 11 BO Kleinwohnungsanteil |
Bei Überbauungen mit mehr als 20 Wohneinheiten sowie bei Arealbebauungen und Bebauungsplänen kann der Gemeinderat einen Anteil an Kleinwohnungen vorschreiben. |
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§ 12 BO Spielflächen |
1 Bei Bauten mit mehr als vier Wohnungen und bei Arealbebauungen und Bebauungsplänen sind kindgerechte Spielflächen zu erstellen. 2 Die Grösse der Spielflächen hat mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche zu betragen. |
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§ 13 BO Einordnung |
1 Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bauten, Anlagen, Anschriften, Farbgebungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht erheblich beeinträchtigen. 3 In der Baubewilligung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, welche die Gestaltung betreffen. |
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§ 14 BO Dachaufbauten, Dachdurchbrüche |
1 Dachaufbauten und -einschnitte von Schrägdächern dürfen zusammen nicht breiter als 40% der zugeordneten Gebäudelänge sein. 2 Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach nur angebracht werden, wenn dies technisch notwendig ist; sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen. |
Dachdurchbrüche, § 24 VPBG |
§ 15 BO Lärmschutz |
In den im Zonenplan speziell bezeichneten Teilen der Bauzone gilt der bundesrechtliche Planungswert. |
> Belastungsgrenzwerte, Anh. 3 LSV > Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV > Erschliessung von Bauzonen, Art. 30 LSV |
§ 16 BO Wohnzone W1 |
Abkürzung: W1; Vollgeschosszahl: 1; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.20; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 10.00 m. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W1 (Dersbach) |
Abkürzung: W1*; Vollgeschosszahl: 1; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.20; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.00 m; Grenzabstand klein: 7.00 m; Grenzabstand gross: 10.00 m. *W1: Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. |
Wohnzone W1 (Dersbach), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W1 (Seematt) |
Abkürzung: W1*; Vollgeschosszahl: 1; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.20; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.00 m; Grenzabstand klein: 7.00 m; Grenzabstand gross: 10.00 m. *W1: Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. |
Wohnzone W1 (Seematt), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W1 (Wolfgang) |
Abkürzung: W1*; Vollgeschosszahl: 1; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.20; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.00 m; Grenzabstand klein: 7.00 m; Grenzabstand gross: 10.00 m. *W1: Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. |
Wohnzone W1 (Wolfgang), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2a |
Abkürzung: W2a; Vollgeschosszahl: 2*; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reiheneinfamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *2. Geschoss nur als vollausgebautes Dachgeschoss zulässig. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2a (Enikon) |
Abkürzung: W2a; Vollgeschosszahl: 2*; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reiheneinfamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *2. Geschoss nur als vollausgebautes Dachgeschoss zulässig. |
Wohnzone W2a (Enikon), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2a (Eichmatt) |
Abkürzung: W2a; Vollgeschosszahl: 2*; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reiheneinfamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *2. Geschoss nur als vollausgebautes Dachgeschoss zulässig. |
Wohnzone W2a (Eichmatt), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2a (Zythus) |
Abkürzung: W2a; Vollgeschosszahl: 2*; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: Einfamilienhaus, Doppeleinfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reiheneinfamilienhaus; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 7.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *2. Geschoss nur als vollausgebautes Dachgeschoss zulässig. |
Wohnzone W2a (Zythus), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2b |
Abkürzung: W2b*; Vollgeschosszahl: 2; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei, ohne Mehrfamilienhaus mit mindestens 4 und mehr Wohnungen; Empfindlichkeitsstufe: II/III**; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 9.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. **Aufstufung gemäss Art. 40 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986; Lage siehe Zonenplan. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Terrassenhaus), § 31 BO Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2b (Dersbach) |
Abkürzung: W2b*; Vollgeschosszahl: 2; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei, ohne Mehrfamilienhaus mit mindestens 4 und mehr Wohnungen; Empfindlichkeitsstufe: II/III**; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 9.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. **Aufstufung gemäss Art. 40 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986; Lage siehe Zonenplan. |
Wohnzone W2b (Dersbach), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Terrassenhaus), § 31 BO Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2b (Enikon) |
Abkürzung: W2b*; Vollgeschosszahl: 2; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei, ohne Mehrfamilienhaus mit mindestens 4 und mehr Wohnungen; Empfindlichkeitsstufe: II/III**; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 9.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. **Aufstufung gemäss Art. 40 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986; Lage siehe Zonenplan. |
Wohnzone W2b (Enikon), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Terrassenhaus), § 31 BO Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2b (Eichmatt) |
Abkürzung: W2b*; Vollgeschosszahl: 2; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei, ohne Mehrfamilienhaus mit mindestens 4 und mehr Wohnungen; Empfindlichkeitsstufe: II/III**; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 9.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. **Aufstufung gemäss Art. 40 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986; Lage siehe Zonenplan. |
Wohnzone W2b (Eichmatt), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Terrassenhaus), § 31 BO Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W2b (Zythus) |
Abkürzung: W2b*; Vollgeschosszahl: 2; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei, ohne Mehrfamilienhaus mit mindestens 4 und mehr Wohnungen; Empfindlichkeitsstufe: II/III**; Ausnützungsziffer: 0.35; Gebäudelänge: 35 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 9.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. **Aufstufung gemäss Art. 40 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986; Lage siehe Zonenplan. |
Wohnzone W2b (Zythus), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Terrassenhaus), § 31 BO Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W3 |
Abkürzung: W3; Vollgeschosszahl: 3; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.45; Freiflächenziffer: 65%; Gebäudelänge: 35.00 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 13.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W3 (Enikon) |
Abkürzung: W3; Vollgeschosszahl: 3; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.45; Freiflächenziffer: 65%; Gebäudelänge: 35.00 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 13.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Wohnzone W3 (Enikon), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W3 (Eichmatt) |
Abkürzung: W3; Vollgeschosszahl: 3; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.45; Freiflächenziffer: 65%; Gebäudelänge: 35.00 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 13.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Wohnzone W3 (Eichmatt), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W3 (Zythus) |
Abkürzung: W3; Vollgeschosszahl: 3; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.45; Freiflächenziffer: 65%; Gebäudelänge: 35.00 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 13.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Wohnzone W3 (Zythus), § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohnzone W4 |
Abkürzung: W4; Vollgeschosszahl: 4; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: II; Ausnützungsziffer: 0.55; Freiflächenziffer: 65%; Gebäudelänge: 35.00 m; Geschosshöhe: 3.00 m; Firsthöhe: 14.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 10.00 m. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohn-/Arbeitszone WA |
Abkürzung: WA; Vollgeschosszahl: 3; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: III; Ausnützungsziffer: 0.45; Geschosshöhe: 3.50 m; Firsthöhe: 13.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Wohnzonen, § 19 PBG Arbeitszonen, § 20 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Wohn-/Arbeitszone "Rothus" |
Abkürzung: WA Rothus 1; Vollgeschosszahl: 3; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: III; Baumassenziffer: 2.7; Freiflächenziffer: 50%; Geschosshöhe: 3.50 m; Firsthöhe: 13.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Wohnzonen, § 19 PBG Arbeitszonen, § 20 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Baumassenziffer, § 37 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Arbeitszone AA |
Abkürzung: AA; Nutzung: Wohnen gemäss § 20 Abs. 2 PBG (Arbeitszone), nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: III; Baumassenziffer: 3.5; Freiflächenziffer: 50%; Gebäudelänge: 55.00 m; Geschosshöhe: 3.50/4.50 m; Firsthöhe: 10.50 m + 3.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Arbeitszone AA, § 21b BO Arbeitszonen, § 20 PBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Nutzung (Verkaufsflächen), § 21a BO Nutzung (Freizeiteinrichtungen), § 21a BO Lärmschutz, § 15 BO Baumassenziffer, § 37 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Arbeitszone AB |
Abkürzung: AB*; Nutzung: Wohnen gemäss § 20 Abs. 2 PBG (Arbeitszone), nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: III; Baumassenziffer: 2.7; Freiflächenziffer: 50%; Gebäudelänge: 55 m; Geschosshöhe: 3.50/4.50 m; Firsthöhe: 7.00 m + 3.00 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Im Rahmen eines Bebauungsplanes kann insbesondere von der Baumassenziffer und der Firsthöhe abgewichen werden, sofern kompensatorisch Freiflächen geschaffen werden. |
Arbeitszone AB, § 21b BO Arbeitszonen, § 20 PBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Nutzung (Verkaufsflächen), § 21a BO Nutzung (Freizeiteinrichtungen), § 21a BO Lärmschutz, § 15 BO Baumassenziffer, § 37 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Arbeitszone AC |
Abkürzung: AC; Nutzung: Wohnen gemäss § 20 Abs. 2 PBG (Arbeitszone), nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, stark störende Betriebe; Bauweise: frei Empfindlichkeitsstufe: IV; Baumassenziffer: 4.4; Freiflächenziffer: 35%; Geschosshöhe: 3.50/4.50 m; Firsthöhe: 12.00 m + 3.00 m*; Grenzabstand klein: 5.00 m. *Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall. |
Arbeitszone AC, § 21b BO Arbeitszonen, § 20 PBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Nutzung (Verkaufsflächen), § 21a BO Nutzung (Freizeiteinrichtungen), § 21a BO Lärmschutz, § 15 BO Baumassenziffer, § 37 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Arbeitszone AD |
Abkürzung: AD; Nutzung: Wohnen gemäss § 20 Abs. 2 PBG (Arbeitszone), nicht störende Gewerbebetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe*, stark störende Betriebe*; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: IV; Baumassenziffer: 4.8; Freiflächenziffer: 35%; Geschosshöhe: 3.50/4.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m. *Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall. |
Arbeitszone AD, § 21b BO Arbeitszonen, § 20 PBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Nutzung (Verkaufsflächen), § 21a BO Nutzung (Freizeiteinrichtungen), § 21a BO Lärmschutz, § 15 BO Baumassenziffer, § 37 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Geschosshöhe, § 26 BO Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Bauzone "Langrüti" |
Abkürzung: SL; Empfindlichkeitsstufe: III; Weitere Bestimmungen: gemäss § 18 BO (Bauzone mit speziellen Vorschriften Langrüti). |
Bauzone "Langrüti", § 18 BO Bauzonen mit spez. Vorschriften, § 22 PBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Kernzone K |
Abkürzung: K*; Vollgeschosszahl: 4; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: III; Ausnützungsziffer: 0.66 + 0.04**; Geschosshöhe: 3.50 m; Firsthöhe: 14.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. **Bonus für Gewerbenutzung gemäss Bebauungspläne Dorfkern. |
Kernzonen, § 21 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Kernzone K (Dorf) |
Abkürzung: K*; Vollgeschosszahl: 4; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: III; Ausnützungsziffer: 0.66 + 0.04**; Geschosshöhe: 3.50 m; Firsthöhe: 14.50 m; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. *Ergänzungsbestimmungen § 19 BO. **Bonus für Gewerbenutzung gemäss Bebauungspläne Dorfkern. |
Kernzone K (Dorf), § 19 BO Kernzonen, § 21 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Kernzone K2 |
Abkürzung: K2; Vollgeschosszahl: § 19 BO; Nutzung: Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Bauweise: frei; Empfindlichkeitsstufe: III; Ausnützungsziffer: § 19 BO; Baumassenziffer: § 19 BO; Freiflächenziffer: § 19 BO; Gebäudelänge: § 19 BO; Geschosshöhe: § 19 BO; Firsthöhe: § 19 BO; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 7.00 m. |
Kernzone K2, § 19 BO Kernzonen, § 21 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Nutzung (Sexgewerbe), § 17 BO Lärmschutz, § 15 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Baumassenziffer, § 37 VPBG Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) Gebäudelänge, § 30 VPBG Geschosshöhe, § 26 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 27 BO Arealbebauung, § 33 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 16 BO Landwirtschaftszone |
Abkürzung: L; Empfindlichkeitsstufe: III; Grenzabstand klein: 5.00 m; Grenzabstand gross: 5.00 m; Weitere Bestimmungen: Zuständigkeit Kanton. |
Landwirtschaftszone, § 22 BO Landwirtschaftszone, § 24 PBG Zonenkonforme Bauten, Art. 16a RPG Zonenwidrige Bauten, Art. 24c RPG Lärmschutz, § 15 BO Grenzabstand, § 27 BO |
§ 16 BO Zone des öffentlichen Interesses OeIB (Bauzone) |
Abkürzung: OeIB; Nutzung: öffentliche Bauten und Anlagen; Empfindlichkeitsstufe: II/III*; Grenzabstand klein/gross: Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen eingehalten werden. Weitere Bestimmungen: Werden vom Gemeinderat festgelegt. *Aufstufung gemäss Art. 40 Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986; Lage siehe Zonenplan. |
Zonen des öffentlichen Interesses, § 26 PBG Lärmschutz, § 15 BO Grenzabstand, § 27 BO |
§ 16 BO Zone des öffentlichen Interesses OeIF (Nichtbauzone) |
Abkürzung: OeIF; Nutzung: Frei-, Grün- und Erholungsflächen; es dürfen nur kleinere Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich sind; Empfindlichkeitsstufe: II; Grenzabstand klein/gross: Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen eingehalten werden. Weitere Bestimmungen: Werden vom Gemeinderat festgelegt. |
Zonen des öffentlichen Interesses, § 26 PBG Lärmschutz, § 15 BO Grenzabstand, § 27 BO |
§ 16 BO Übrige Zone Golfanlage |
Abkürzung: ÜZ; Empfindlichkeitsstufe: III; Weitere Bestimmungen: Werden vom Gemeinderat festgelegt. |
Übrige Zone Golfanlage, § 20 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 15 BO |
§ 16 BO Übrige Zone Heizkraftwerk |
Abkürzung: ÜZ; Empfindlichkeitsstufe: III; Weitere Bestimmungen: Werden vom Gemeinderat festgelegt. |
Übrige Zone Heizkraftwerk, § 20 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 15 BO |
§ 16 BO Übrige Zone Hundeausbildung |
Abkürzung: ÜZ; Empfindlichkeitsstufe: III; weitere Bestimmungen: Werden vom Gemeinderat festgelegt. |
Übrige Zone Hundeausbildung, § 20 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 15 BO |
§ 17 BO Nutzung (Sexgewerbe) |
In der Kernzone, den Wohnzonen W1, W2, W3 und W4, der Wohn- und Arbeitszone sowie in der Sonderbauzone Langrüti ist die Nutzung durch das Sexgewerbe untersagt. |
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§ 18 BO Bauzone "Langrüti" |
1 In der Bauzone mit speziellen Vorschriften Langrüti darf nur aufgrund eines Bebauungsplanes im ordentlichen Verfahren gebaut werden. Der Bebauungsplan ermöglicht eine qualitätsvolle Erweiterung der heutigen Bebauung unter Berücksichtigung der Erhaltung des Ortsbildes, des bedeutenden Parks, der Kulturobjekte und der villenartigen Bebauung. 2 Der bestehende Baumbestand ist geschützt. Die Ausnahmen und Details werden im Bebauungsplan geregelt. 3 Die Bewilligung von baulichen Veränderungen bestehender Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes gestattet, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und der auszuarbeitende Bebauungsplan nicht negativ präjudiziert wird. 4 Der Abbruch von Bauten und Anlagen ist bewilligungspflichtig. |
Bauzone "Langrüti", § 16 BO |
§ 19 BO Wohnzone W1, W2a, W2b Kernzone K, K2 |
Kernzone Dorfstrasse: 1 Die Sonderbauvorschriften in der Kernzone an der Dorfstrasse 6- 39 bezwecken eine sinnvolle Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung des natürlich gewachsenen Dorfkerns in seiner Eigenart. Bestehende Bauten dürfen nur ersetzt werden, wenn mit dem Neubau eine bessere Qualität des Dorfbildes erreicht wird. - Die AZ beträgt 0,60*. - Neubauten und Umbauten dürfen nicht mehr als drei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss umfassen. Dachneigung und Firstrichtung sollen den Nachbargebäuden entsprechen, oder allenfalls sinnvoll in der früheren Art wieder aufgebaut werden. Flachdächer auf Hauptbauten sind nicht gestattet. Bebauungsplan Dorf: 2 Im Dorfgebiet, mit Ausnahme des unter Abs. 1 bereits erfassten Bereiches, gelten die Sonderbauvorschriften vom 13. August 1980. Die Bewilligung von Neubauten darf nur aufgrund eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Bewilligung von Neubauten ist ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes ausnahmsweise gestattet, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, wie Baulücken, Restflächen usw., und die auszuarbeitenden Bebauungspläne nicht negativ präjudiziert werden. Kernzone 2: 3 In der Kernzone 2 darf nur im Rahmen eines Bebauungsplanes gebaut werden, welcher auf der Grundlage eines qualitätssichernden städtebaulichen Variantenstudiums zu erarbeiten ist. Der Bebauungsplan sichert eine hohe Qualität bezüglich städtebaulicher Konzeption, Erschliessung, Architektur und Aussenraumgestaltung. Der Bebauungsplan muss folgende Nutzungen und Masse einhalten: Maximal 10'350 m2 anrechenbare Geschossfläche sowie Maximal 18.50 m Firsthöhe. 4 Wird die Kernzone 2 mit der Bebauungsplanpflicht angenommen und der Bebauungsplan zweimal abgelehnt, so sind Baugesuche in der Kernzone 2 nach den Vorschriften der Kernzone gemäss § 16 und § 19 Abs. 1 BO zu beurteilen. W 1 St. Wolfgangstrasse: 5 Im Gebiet der W1-Zone entlang der St. Wolfgangstrasse darf die Firsthöhe das Niveau der St. Wolfgangstrasse um max. 1.00 m überragen. Der grosse Grenzabstand ist gegen das Reusstal und gegen die südliche Grundstückgrenze einzuhalten. Die Bepflanzung ist so anzulegen und zu unterhalten, dass der Ausblick ins Reusstal gewährleistet bleibt. W 1 Dersbach- und Seemattstrasse: 6 In der W1-Zone zwischen Dersbach-/Seemattstrasse und Seeuferschutzzone gilt in Abweichung von § 16 und vom ordentlichen Strassenabstand ein kleiner Grenzabstand von 7 m. Dieser Abstand gilt auch für Klein- und Anbauten von über 12 m2. W 2b Dersbachstrasse: 7 Bei der Zone W2b südlich der Dersbachstrasse (GS-Nrn. 1755, 1756, 1757) darf die Firsthöhe maximal 6 m über der Niveaulinie der bestehenden Strasse liegen. Freiflächen Enikon / Eichmatt / Zythus: 8 Im Gebiet Enikon-Eichmatt-Zythus (schwarz bandiert) muss jeder Grundeigentümer bzw. jede Grundeigentümerin neben den Spielplätzen gemäss § 12 auf den im Baulinienplan Enikon-Eichmatt- Zythus bezeichneten Flächen zusätzliche Freiflächen mit einer Mindestgrösse von 15% der seinen Bauvorhaben zu Grunde liegenden, anzurechnenden Landfläche realisieren. Ein Bebauungsplan legt die Nutzung der einzelnen Freiflächen fest. Die Ausnützung der in den Wohnzonen W2a, W2b und W3 liegenden Freiflächen beträgt 25% der zonengemässen Ausnützung. Diese Ausnützung kann nur auf Grundstücksflächen realisiert werden, die in der Wohnzone W3 liegen. 9 Im Bebauungsplanpflichtgebiet Enikon-Eichmatt-Zythus kann auf Erlass eines Bebauungsplanes ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die bauliche Entwicklung dem Quartiergestaltungsplan Enikon-Eichmatt-Zythus vom 25. Mai 2004 sowie dem gemeindlichen Richtplan entspricht. *In Teilgebieten ist gemäss Bewilligung Arealbebauungsplan eine zusätzliche Beschränkung der AZ festgelegt. |
Wohnzone W1, § 16 BO Wohnzone W1 (Dersbach), § 16 BO Wohnzone W1 (Seematt), § 16 BO Wohnzone W1 (Wolfgang), § 16 BO Wohnzone W2a, § 16 BO Wohnzone W2a (Enikon), § 16 BO Wohnzone W2a (Eichmatt), § 16 BO Wohnzone W2a (Zythus), § 16 BO Wohnzone W2b, § 16 BO Wohnzone W2b (Dersbach), § 16 BO Wohnzone W2b (Enikon), § 16 BO Wohnzone W2b (Eichmatt), § 16 BO Wohnzone W2b (Zythus), § 16 BO Wohnzone W3, § 16 BO Wohnzone W3 (Enikon), § 16 BO Wohnzone W3 (Eichmatt), § 16 BO Wohnzone W3 (Zythus), § 16 BO Kernzone K, § 16 BO Kernzone K (Dorf), § 16 BO Kernzone K2, § 16 BO |
§ 20 BO Übrige Zone Golfanlage, Heizkraftwerk, Hundeausbildung |
1 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Golf ist für den Betrieb einer Golfanlage reserviert. Diese umfasst eine öffentliche Golf-Anlage sowie die dazugehörenden Infrastrukturanlagen. 2 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit (UeFr) ist für die Realisierung und den Betrieb von Hundeausbildungsanlagen samt den notwendigen Bauten und Anlagen, eine nicht kommerzielle Kulturwerkstätte mit Lagerräumen sowie Veranstaltungsräume mit den notwendigen Infrastrukturen und Anlagen bestimmt. Es sind keine neuen Gebäude zulässig. Die bestehenden Bauten dürfen im Rahmen der definierten Nutzweise umgenutzt oder im bisherigen Volumen ersetzt werden. Erlaubt sind eine Kleinbaute für Hundeausbildungsmaterial mit max. 20 m2 Grundfläche und ein offener Unterstand als Personen- und Hundeschutz. Für die bestehende Wohnnutzung gilt die Bestandesgarantie. Umzäunungen sind transparent und landschaftsverträglich zu erstellen und die Beleuchtungen sind so auszulegen, dass wenig Lichtverschmutzung verursacht wird. Der Gemeinderat erlässt nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, der Erdgas Zentralschweiz AG und dem Betreiber ein Betriebsreglement für die Hundeausbildungsanlage. Die Inbetriebnahme der Hundeausbildungsanlage kann erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsreglements erfolgen. Das Betriebsreglement regelt insbesondere die Trägerschaft, die Betriebszeiten, die zulässigen Belegungszahlen sowie die Möglichkeit von Kursen durch freischaffende Hundeausbildner. Für die UeFr sind höchstens folgende Nutzungen durch Personen zulässig: - Anwesenheit von maximal 15 Personen während 6 Stunden pro Tag auf den Hundeausbildungsplätzen; - 30 mal pro Jahr ein abendlicher Anlass mit maximal 60 Personen; - ein abendlicher Anlass pro Jahr mit maximal 200 Personen in den Veranstaltungsräumen; - Anwesenheit von 3 Personen tagsüber in der Kulturwerkstätte (analog 3 ständigen Arbeitsplätzen); - 30 Tage pro Jahr eine Veranstaltung mit bis zu 25 Personen in der Kulturwerkstätte. Ein Umgebungsgestaltungsplan ist Bestandteil des Baugesuchs und ist durch den Betreiber zu erstellen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 3 Für die Hundeausbildungsanlage und für die übrigen zulässigen Nutzungen sind mindestens 46 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Die erforderlichen Abstellplätze sind in der angrenzenden Arbeitszone C (im Zonenplan speziell gekennzeichnete Fläche) zu realisieren. 4 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Energie und Wärmegewinnung dient der Errichtung eines Biomasse Heizkraftwerkes. Die Baumasse dürfen folgende Werte nicht überschreiten: - Fermenter: max. Durchmesser 18.00 m und max. Höhe ab Zentrum gewachsenes Terrain 16.00 m; - Übrige Anlageteile: max. Gebäudelänge 44.00 m und max. Höhe ab ausgemitteltem Fassadenfusspunkt gewachsenes Terrain 18.00 m. Ein Umgebungsgestaltungsplan ist Bestandteil des Baugesuchs. Die Baubewilligung für das Heizkraftwerk wird nur dann erteilt, wenn auch die notwendigen Anlagen zur Anlieferung bewilligt und realisiert werden. Der Gemeinderat achtet auf eine besonders gute Eingliederung ins Landschaftsbild. Bei Einstellung des Heizkraftwerkes sind die Anlagen auf Kosten der Betreiber abzubrechen und die Flächen zu rekultivieren. |
Übrige Zone Golfanlage, § 16 BO Übrige Zone Heizkraftwerk, § 16 BO Übrige Zone Hundeausbildung, § 16 BO |
§ 21a BO Verkaufsflächen, Freizeiteinrichtungen |
1 In den Arbeitszonen sind keine Verkaufsflächen zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen. Es gelten folgende Ausnahmen: a) Der Verkauf von an Ort produzierten Gütern (inkl. Lebensmitteln) ist zulässig, wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss. b) Der Verkauf von nicht an Ort produzierten Gütern (ohne Lebensmittel) ist unter folgenden kumulativen Bedingungen zulässig: - Sie müssen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit resp. dem Angebot eines Betriebes stehen. - Deren Fläche beträgt nicht mehr als 20% der gewerblichen Nutzfläche, maximal aber 500 m2. Der Gemeinderat kann diese Flächen ausnahmsweise erhöhen, wenn die Verkaufsaktivitäten keinen überdurchschnittlichen Verkehr* erzeugen. 2 In allen Arbeitszonen sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet** zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen*** mit regionalem Einzugsgebiet sind nicht zulässig. *Als überdurchschnittlich gelten Nutzungen, die pro 100 m2 Verkaufsfläche mehr als 5 Fahrten pro Betriebstag erzeugen. **z.B. Fitnesscenter ***Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen sind insbesondere Erlebnisparks, Multiplexkinos usw. |
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§ 21b BO Arbeitszone AA, AB, AC, AD |
1 In der im Zonenplan gekennzeichneten Fläche in Bösch sind nur Abstellplätze für Motorfahrzeuge für die angrenzende Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit (UeFr) zulässig. Hochbauten sind nicht zulässig. 2 In der im Zonenplan gekennzeichneten Fläche in Bösch dürfen maximal 160 ständige Arbeitsplätze sein. Diese Einschränkungen gelten so lange, wie dort eine störfallrelevante Anlage Einfluss auf dieses Gebiet nimmt (Zustand 25. Juni 2012). |
Arbeitszone AA, § 16 BO Arbeitszone AB, § 16 BO Arbeitszone AC, § 16 BO Arbeitszone AD, § 16 BO |
§ 22 BO Landwirtschaftszone |
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt oder gepflegt werden soll. |
Landwirtschaftszone, § 16 BO |
§ 23a BO Naturschutzzonen, Kantonale Seeuferschutzzonen |
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege von naturnahen Pflanzen- und Tiergemeinschaften wie Riedwiesen, Trockenstandorte, Hecken und Feldgehölzen. 2 Massgeblich für die kantonalen Bauverbotszonen (kantonale Seeuferschutzzonen) ist der vom Regierungsrat erlassene Seeuferschutzplan. 3 Die Gemeinde kann die Erarbeitung von Landschaftsentwicklungskonzepten (LEK) sowie Naturschutzgebiete, Heckenpflanzungen usw. im Rahmen des Budgets finanziell unterstützen. |
Naturschutzzonen, § 28 PBG Naturschutzzonen im Freien, § 2 NLG Naturschutzzonen im Wald, § 19 EGWaG Kantonale Seeuferschutzzonen, Best. A |
§ 23b BO Zone Fundstätten |
Die Zone archäologischer Fundstätten überlagert die Grundnutzung und dient der Erhaltung archäologisch bedeutsamer Funde. Sämtliche Terrainveränderungen in dieser Zone sind bewilligungspflichtig und bereits im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu besprechen. |
Fundstätten, § 7 DSG |
§ 23c BO Ortsbildschutzzone (überlagerte Zone) |
1 Die Ortsbildschutzzone überlagert die Grundnutzungen. 2 Die Ortsbildschutzzone dient der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes. Gebäude und Freiräume dürfen nur verändert werden, wenn sie das Orts- und Quartierbild nicht beeinträchtigen. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie in Lage, Grösse und Gestaltung dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. 3 Der Gemeinderat kann vor der Erteilung der Baubewilligung oder vor der Einreichung eines Baugesuches eine Studie oder die Durchführung eines Wettbewerbes gemäss § 37 BO verlangen. |
Ortsbildschutzzonen, § 28 PBG Ortsbildschutzzonen, § 6 DSG |
§ 23d BO Ortsbildschutzzone "Wart" (Grundnutzung) |
1 Die Ortsbildschutzzone "Wart" ist eine für sich bestehende Schutzzone ausserhalb der Bauzone. Sie dient dem Erhalt und der behutsamen Weiterentwicklung des historischen Bauensembles "Wart" und der Freiräume und setzt die Ziele des ISOS - Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung um. 2 Die nachfolgenden Absätze definieren die grundsätzlichen baulichen Möglichkeiten und Entwicklungen. Vorbehalten bleiben die notwendigen kommunalen und kantonalen Bewilligungen. 3 Die bauliche Entwicklung der geschützten Gebäude ist in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege festzulegen. Bei geschützten Gebäuden kann die Denkmalpflege ein Wettbewerbsverfahren verlangen. Eine vollständige Zweckänderung der geschützten Gebäude sowie untergeordnete bauliche Erweiterungen sind möglich, sofern sie mit dem denkmalpflegerischen Schutz vereinbar und für den langfristigen Erhalt der geschützten Gebäude notwendig sind. 4 Das Forstmagazin, Assek. Nr. 78b, ist in seiner heutigen Erscheinung zu erhalten (Stand März 2018). Das Nebengebäude, Assek Nr. 78c, kann durch einen Neubau mit gleichem Volumen ersetzt werden, sofern dies für den Betrieb und Weiterbestandes des Restaurants "Wart" zwingend notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist eine vollständige Zweckänderung des Forstmagazins, Assek. Nr. 78b, und des Nebengebäudes, Assek Nr. 78c, für Gastronomie oder Dienstleistungen möglich. Die bauliche Entwicklung ist in einem gemeinsamen Wettbewerb mit dem geschützten Restaurant "Wart" festzulegen. Im Wettbewerb ist die Umgebung (Parkierung, öffentliche und private Plätze) miteinzubeziehen. Sofern die Entwicklung der Gebäude nicht mit dem Restaurant "Wart" in Zusammenhang steht, gelten die baulichen Bedingungen nach RPG. 5 Das Restaurant "Wartstein", Assek Nr. 45a, und die Scheune "Wartstein", Assek Nr. 45b, sind in ihrer heutigen Erscheinung (Stand März 2018) zu erhalten. Beim Restaurant "Wartstein", Assek Nr. 45a, ist eine interne Umnutzung zwischen Wohnen und Arbeiten/Dienstleistungen resp. Gastronomie bei guter Gestaltung und ohne zusätzliche Parkplätze möglich. Ansonsten gelten die baulichen Bedingungen nach RPG. Im Rahmen einer Umnutzung sind die Freiflächen in einem Umgebungsplan festzulegen. 6 Das Waschhaus, Assek Nr. 1548a, ist in seiner heutigen Erscheinung (Stand März 2018) zu erhalten. Eine interne Umnutzung, ohne Wohnen, ist bei guter Gestaltung und ohne zusätzliche Parkplätze möglich. 7 Die Gebäude, Assek Nr. 77c (Holzschopf "Wartrain"), und Assek Nr. 77d (Nebengebäude "Wartrain"), sind in ihrer heutigen Form und Nutzung zu erhalten. Ansonsten gelten die Bestimmungen gemäss RPG. 8 Für alle weiteren Bauten- und Anlagen gelten die Bestimmungen gemäss RPG. 9 Das Umgebungskonzept vom 31. August 2018 ist wegweisend für die Beurteilung und Bewilligung der einzelnen Vorhaben in der Ortsbildschutzzone "Wart". 10 Die heutigen Parkierungs- und Erschliessungsflächen sind gestalterisch aufzuwerten. |
Ortsbildschutzzonen, § 28 PBG Zonenkonforme Bauten, Art. 16a RPG Zonenwidrige Bauten, Art. 24c RPG Umgebungskonzept "Wart" Lärmschutz, § 15 BO |
§ 24 BO Landschaftsschutzzone |
1 Die gemeindliche Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. 2 Sie dient der Freihaltung der Gebiete vor Bauten, vor dauernd optisch in Erscheinung tretenden Anlagen sowie von Baumschulen. |
Schutzzonen, § 28 PBG |
§ 25 BO Anzurechnende Geschossfläche |
1 In der W1-Zone und den W2-Zonen sind sonst nicht anrechenbare Geschossflächen im Dachgeschoss in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen, soweit diese Dachgeschossflächen 50% der darunter liegenden Fläche des Vollgeschosses übersteigen. 2 Reichen Räume in Vollgeschossen über mehrere Geschosshöhen*, so sind deren nicht wirklichen Geschossflächen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mit zu berücksichtigen. *z.B. Galerien, Lufträume, Liftschächte, Treppenhäuser und dergleichen |
Anzurechnende Geschossfläche, § 35 VPBG |
§ 26 BO Geschosshöhe |
In den Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen gilt eine maximale Geschosshöhe von 3.50 m, in allen übrigen Zonen 3 m. Für Ladenlokale, Gewerbebetriebe und dergleichen im Erdgeschoss gilt eine maximale Geschosshöhe von 4.50 m. |
Geschosshöhe, § 33 VPBG |
§ 27 BO Grenzabstand |
1 Der grosse Grenzabstand ist von der Hausseite mit den Hauptwohnräumen, der kleine Grenzabstand von allen übrigen Hausseiten einzuhalten. 2 Die Grenzabstände sind auch gegenüber Zonengrenzen einzuhalten. 3 Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn oder bei Vorliegen eines entsprechenden Näher- oder Grenzbaurechtes verringert oder aufgehoben werden, sofern keine feuerpolizeilichen, wohnhygienischen oder anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen und soweit der Gebäudeabstand nicht unterschritten wird. 4 Steht das Attikageschoss näher als 1.50 m zur Fassade und nimmt es mit Ausnahme von Treppen- und Liftaufbauten mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ein, so ist der Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen. 5 Für Unterniveaubauten beträgt der Grenzabstand 1.00 m. |
Grenzabstand, § 26 VPBG > Abstandsbereich, 7.1 IVHB > bei Näherbau, § 29 VPBG > bei Grenzbau, § 29 VPBG > bei vorspringenden Gebäudeteilen, § 28 BO > bei Kleinbauten, § 32 BO > bei Abgrabungen, § 12 VPBG > bei Abgrabungen, § 101 EGZGB > bei Abgrabungen, § 29 BO > bei Aufböschungen, § 12 VPBG > bei Aufböschungen, § 101 EGZGB > bei Aufböschungen, § 29 BO > bei Stützmauern, § 13 VPBG > bei Stützmauern, § 29 BO > bei toten Einfriedungen, § 14 VPBG > bei toten Einfriedungen, § 102a EGZGB > bei toten Einfriedungen, § 30 BO > bei lebendigen Einfriedungen, § 14 VPBG > bei lebendigen Einfriedungen, § 102 EGZGB > bei lebendigen Einfriedungen, § 30 BO > bei Pflanzungen, § 102 EGZGB > bei Wald, § 102 EGZGB > bei Arealbebauung, § 34 BO > bei altem Recht, § 43 BO |
§ 28 BO Vorspringende Gebäudeteile, Dachvorsprünge, Durchfahrtshöhe, Durchgangshöhe |
1 Auskragende Gebäudeteile wie Erker und Balkone dürfen bis auf eine Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden. |
Vorspringende Gebäudeteile, § 21 VPBG Vorspringende Gebäudeteile, § 10 VGSW Durchfahrtshöhe, § 8 VGSW Durchgangshöhe, § 8 VGSW |
§ 29 BO Abgrabungen, Aufböschungen, Stützmauern |
1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf das gewachsene Terrain um nicht mehr als 1.50 m überragen. Mauern und mauerartige Böschungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain an die Grenze gestellt werden. 2 Böschungen sind 0.50 m von der Grenze entfernt anzusetzen. 3 Bei Terrassenhäusern dürfen bei der seitlichen Terraingestaltung Stützmauern und mauerartige Böschungen eine Höhe von höchstens 3.00 m aufweisen und ihre Länge ist auf das Minimum zu beschränken. 4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung Abweichungen zulassen. |
Abgrabungen, § 12 VPBG Aufböschungen, § 12 VPBG Stützmauern, § 13 VPBG |
§ 30 BO Tote Einfriedungen, Lebendige Einfriedungen |
1 Für Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechts (EGZGB). 2 Einfriedungen ab einer Höhe von 1.80 m unterliegen dem Baubewilligungsverfahren und bedürfen der Zustimmung des Nachbarn. |
Tote Einfriedungen, § 14 VPBG Tote Einfriedungen, § 102a EGZGB Tote Einfriedungen, § 14 VGSW Tote Einfriedungen, § 20 StrRegl Lebendige Einfriedungen, § 14 VPBG Lebendige Einfriedungen, § 102 EGZGB Lebendige Einfriedungen, § 14 VGSW Lebendige Einfriedungen, § 20 StrRegl |
§ 31 BO Terrassenhaus |
1 Terrassenhäuser sind nur in der Wohnzone W2b zulässig. Sie sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind. 2 Terrassenhäuser haben mindestens 3 Geschosse (Untergeschosse, Vollgeschosse, Dachgeschosse) aufzuweisen und sind nach max. 5 Geschossen zu unterbrechen. Allfällige zonengemässe Gebäudelängen dürfen in Hangrichtung überschritten werden. Weitere Bauten sind in der direkten Falllinie um mindestens eine Terrassenhausbreite seitlich zu verschieben und dürfen nicht sichtbar baulich verbunden sein. 3 Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 8.00 m überragen. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten. 4 Die Fassaden dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen. Die Terrassen, Brüstungen und Treppenanlagen sind stark zu begrünen. Jedes Geschoss hat direkte seitliche Gartenaustritte aufs natürliche oder gestaltete Terrain aufzuweisen. |
Terrassenhaus, § 17 VPBG |
§ 32 BO Kleinbauten, Anbauten |
1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende Nebengebäude von höchstens 40 m2 Grundfläche, 3.00 m Gebäudehöhe und 4.00 m Firsthöhe.*** 2 Anbauten gelten nur dann als Kleinbauten, wenn diese nicht mehr als 12 m2 Grundfläche aufweisen und nicht zu Wohn- oder Gewerbezwecken verwendet werden.*** 3 Pergolas und überdachte Gartensitzplätze gelten als Kleinbauten, wenn sie die für Kleinbauten festgelegten Masse einhalten. 4 Wintergärten: Angebaute Wintergärten gelten nicht als Kleinbauten. 5 Für Kleinbauten gelten folgende Abstandsvorschriften: a) Der Grenzabstand beträgt 3.00 m. Er kann mit Zustimmung des Nachbarn und mit Eintrag ins Grundbuch verringert oder ganz aufgehoben werden. b) Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann verringert werden, sofern keine gesundheits- oder feuerpolizeiliche oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. c) Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem Nachbargrundstück kann, gestützt auf eine Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer und unter der Voraussetzung, dass keine gesundheits- und feuerpolizeiliche oder andere öffentliche Interessen verletzt sind, verringert werden. 6 Die Anzahl der Kleinbauten je Grundstück kann vom Gemeinderat beschränkt werden. *** Nicht mehr anwendbar, massgebend ist § 4a VPBG. |
Kleinbauten, § 18 VPBG Anbauten, § 18 VPBG |
§ 33 BO Arealbebauungen: Zweck |
1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise entsprechend der jeweiligen Zone und Nutzung erhöhten Anforderungen zu genügen, insbesondere Folgenden: - besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; - besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; - besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; - zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz; - zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen; - zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen; - umweltfreundliche Energieversorgung und Wassernutzung; - gemeinsame Entsorgungsanlagen; - hindernisfreies Bauen. 2 Arealbebauungen und Bebauungspläne haben zusätzlich zu den Spielflächen gemäss § 12 zusammenhängende und gut gestaltete Freiflächen von mindestens 15% der Arealfläche auszuweisen. 3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. |
> Erstellungspflicht, § 36 BO > Wettbewerbspflicht, § 37 BO > Ausnützungsbonus, § 35 BO > Abweichungen, § 34 BO > Verfahren, § 71b PBG >>> Arealbebauungen und Hinweise |
§ 34 BO Arealbebauungen: Abweichungen |
Arealbebauungen dürfen bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen gemäss § 33 und ohne zusätzliche erhebliche Belastungen von Nachbargrundstücken in einzelnen der folgenden Punkte eng begrenzt von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen: - Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), Anzahl der Pflichtparkplätze; - Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind. |
Arealbebauungen, § 33 BO |
§ 35 BO Arealbebauungen: Ausnützungsbonus |
1 Erfüllt ein Bauherr bei einer Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 33 und weisen diese Planungen bei Nachverdichtung bestehender Bauten eine Mindestfläche von 2'000 m2 und bei Neubaugebieten eine Mindestfläche von 4'000 m2 aus, kann der Gemeinderat folgenden Bonus zur Ausnützungsziffer gemäss Zonenplan gewähren: a) ohne Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichen Verfahren gemäss § 37: Erhöhung AZ bis zu 10% der zonengemässen Nutzung; b) mit Erarbeitung mit Wettbewerb oder in wettbewerbsähnlichen Verfahren gemäss § 37: Erhöhung AZ bis zu 15% der zonengemässen Nutzung. 2 Der Bonus wird in dem Mass gewährt, wie die Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 33 erfüllt. |
Arealbebauungen, § 33 BO |
§ 36 BO Arealbebauungen, Bebauungsplan: Erstellungspflicht |
1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplanes im ordentlichen, resp. im vereinfachten Verfahren gebaut werden*. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 33 dieser Bauordnung. 2 Ab einer Fläche von mindestens 4'000 m2 kann der Gemeinderat einen Bebauungsplan vorschreiben. 3 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig ein Quartiergestaltungsplan gemäss § 5 über das gesamte Areal zu erarbeiten. *Liste der bestehenden Planungen: siehe Anhang |
Arealbebauungen, § 33 BO Ordentlicher Bebauungsplan Einfacher Bebauungsplan |
§ 37 BO Arealbebauungen, Bebauungsplan: Wettbewerbspflicht |
1 Der Gemeinderat kann für die Erarbeitung von Arealbebauungen und von Bebauungsplänen einen Wettbewerb oder ein wettbewerbsähnliches Verfahren verlangen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen. Für die Erarbeitung sind mindestens 3 Projektentwürfe voneinander unabhängiger Projektverfasser erforderlich. Die Gemeinde und allenfalls weitere von ihr bestimmte Stellen sind am Verfahren und an der Beurteilung dieser Projekte zu beteiligen. 2 In den Arealbebauungs- und Bebauungsplanpflichtgebieten gemäss § 36 ist ein Wettbewerb oder ein wettbewerbsähnliches Verfahren durchzuführen. |
Arealbebauungen, § 33 BO Ordentlicher Bebauungsplan Einfacher Bebauungsplan |
§ 38 BO Abbruchbewilligung |
Der Abbruch von Bauten ist bewilligungspflichtig. |
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§ 39 BO Anlagenbewilligung |
Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Aussenantennen, Beleuchtungen und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. |
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§ 40 BO Bedingungen und Auflagen |
1 Baurechtliche Entscheide können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Die Bewilligung kann von einem Revers (Mehrwertrevers, Beseitigungsrevers und andere) abhängig gemacht werden. 2 Wo nötig werden die Baugesuchsunterlagen den zuständigen kantonalen Stellen zur Einholung ihrer Stellungnahme übermittelt. 3 Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat den notwendigen Beizug von Fachleuten zur Prüfung der Baugesuche und Festlegung von Bedingungen und Auf­l;agen bei Umweltschutz- und Energiefragen. |
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§ 41 BO Baukontrollen, Bezugskontrollen |
1 Der Gemeinderat erlässt Weisungen über die Schnurgerüst-, Sockel-, Rohbau- und Bezugskontrollen, die Einmessung und Kontrolle der Kanalisation, die Anzeigepflicht bei Beginn und Fertigstellung der Kaminanlagen und die Abnah­Mme der Feueranlagen. 2 Die Bezugsbewilligung wird erteilt, wenn der Bau trocken ist und Zufahrt und Zugang einwandfrei sind. 3 Vor Baubeginn, das heisst mindestens 10 Tage vor Schnurgerüstkontrolle, sind dem Bauamt die Ausführungspläne und der Energienachweis zur Bewilligung einzureichen. |
Baukontrollen, § 58 VPBG Bezugskontrollen, § 58 VPBG |
§ 42 BO Bewilligungsgebühren |
1 Für die Behandlung von Bauge­suchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten, höchstens aber Fr. 50'000.--. Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung. 2 Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen. |
> Grundsatz, Art. 1 GebO > Pflicht, Art. 2 GebO > Grundkosten, Art. 3 Geb O > Zusatzkosten, Art. 4 GebO > Inkrafttreten, Art. 5 Geb O |
§ 42a BO Mehrwertabgabe |
1 Die Einwohnergemeinde erhebt mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998. 2 Die Mehrwertabgabe wird im Sinne von § 52d PBG zweckgebunden für die Entschädigung von Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet, zum Beispiel für die Realisierung von öffentlichen Infrastrukturen und Einrichtungen, die Schaffung von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Freiräumen, die Förderung von preisgünstigem Wohnraum sowie für Renaturierungs- und Aufwertungsmassnahmen in Naturschutz- und Naherholungsgebieten. |
> Vorteilsausgleich, § 52a PBG > Festsetzung der Abgabe, § 52a1 PBG > Erhebung der Abgabe, § 52b PBG > Kürzung der Abgabe, § 52c PBG > Zweckbindung der Abgabe, § 52d PBG > Sachleistung statt Barleistung, § 52a0 PBG |
§ 43 BO Übergangsrecht |
1 Zu den Gebäuden, die vor dem 1. Mai 1974 schon bestanden und die ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut wurden, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden. 2 Diese Bauordnung gilt für alle Baugesuche, die bei Inkrafttreten erstinstanzlich noch nicht beurteilt sind. |
Übergangsrecht, § 71a PBG |
§ 44 BO Bauordnung: Aufhebung |
1 Die Bauordnung und der Zonenplan vom 03.09.1990, 15.04.1991, 27.06.1994, 16.09.1996, 09.12.1996, 18.09.2000 und 18.06.2001 werden aufgehoben. 2 Alle im Anhang nicht aufgeführten Sondernutzungspläne werden aufgehoben. Alle der Bauordnung widersprechenden gemeindlichen Erlasse werden aufgehoben. 3 Der Gemeinderat führt den Anhang Sondernutzungspläne laufend nach. 4 Mit dem Inkrafttreten dieser Bauordnung bleiben folgende gültige Bebauungspläne weiterhin in Kraft: - «Dorfkern», genehmigt Gemeindeversammlung 29.09.1980 - «Dorfkern Süd», genehmigt Gemeindeversammlung 15.12.1986 - «Schürmatt», genehmigt Gemeindeversammlung 14.12.1987 - «Änderung Dorfkern Nord», genehmigt Gemeindeversammlung 11.12.1989 - «Bösch-Rothus», genehmigt Gemeindeversammlung 21.06.1993 |
Bauordnung, § 1 BO |
§ 45 BO Bauordnung: Inkrafttreten |
1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten der Bauordnung und des Zonenplanes. 2 Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Bauordnung auf den 24. August 2005 in Kraft. |
Bauordnung, § 1 BO |