§ 8 BO Einstellplätze, Abstellplätze > Ausführung |
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1 Bei Neu- und wesentlichen Umbauten sind für die Motorfahrzeuge der Gebäudebenützer auf privatem Grund und auf eigene Kosten Ein- und Abstellplätze zu schaffen. Der Gemeinderat setzt für den Normalfall die Zahl in Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung unter Berücksichtigung der folgenden Normen fest: Wohnbauten: 1 Abstellplatz pro 80 m2 anzurechnende Geschossfläche (AGF), mindestens jedoch 1 Platz pro Wohnung Läden, Büros, Kleingewerbe: 1 Abstellplatz pro 30 m2 anzurechnende Geschossfläche Restaurants: 1 Abstellplatz pro 30 m2 Restaurationsfläche 2 Massgebend für die Ermittlung der Anzahl Abstellplätze sind die für die Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnenden Geschossflächen sowie zusätzlich die Wohnflächen und Wohnungen über dem obersten Geschoss. 3 Sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, kann der Gemeinderat eine geringere Anzahl Abstellplätze zulassen, eine grössere Anzahl Abstellplätze verlangen oder eine etappenweise Erstellung bewilligen. Bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sowie bei Lagerhäusern, Grossgewerbe- und Industriebetrieben setzt der Gemeinderat die Zahl der zu erstellenden Abstellplätze von Fall zu Fall fest. Unter Beizug der Normen und Empfehlungen des Vereins Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. 4 Der Gemeinderat kann auch Auflagen zur Nutzung und Zugänglichkeit von Abstellplätzen machen, besonders für die Nutzung durch Berufspendler, Kunden und Besucher, sei dies in zeitlicher Hinsicht oder was die Bewirtschaftung angeht. Beschränkt der Gemeinderat die Abstellplätze von vornherein, verzichtet er auf eine Ablösesumme gemäss Abs. 9 hienach. 5 Bei Nutzungsänderungen von Gebäuden kann der Gemeinderat eine Anpassung des Angebotes an Abstellplätzen unabhängig von der für das Gebäude ursprünglich erteilten Baubewilligung verlangen. 6 Die Fläche eines Abstellplatzes muss mindestens 12 m2 betragen, Zufahrtsflächen nicht eingerechnet. Abstellplätze bei Wohnbebauungen dürfen die umgebenden Grünflächen nicht wesentlich schmälern. 7 Autoeinstellhallen von mehr als 10 Abstellplätzen müssen mindestens einen Autowaschplatz aufweisen. 8 Wenn die örtlichen Verhältnisse die Schaffung von Abstellplätzen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Ablösungssumme von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich für die Schaffung vermehrter öffentlicher Parkierungsmöglichkeiten zu verwenden. 9 Die Höhe der Ablösungssumme richtet sich nach dem jeweiligen am 1. Januar jedes Jahres gültigen Baukostenindex (kantonale Gebäudeversicherung), aufgerundet auf 10 Punkte. Sie beträgt Fr. 6'000.-- pro Abstellplatz bei einem Index von 750 Punkten. 10 Bei Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen ist eine der Nutzung angemessene Anzahl Besucherparkplätze vorzusehen, zu bezeichnen und dauernd als solche zu betreiben. |