§ 18 BO Bauzone "Langrüti" |
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1 In der Bauzone mit speziellen Vorschriften Langrüti darf nur aufgrund eines Bebauungsplanes im ordentlichen Verfahren gebaut werden. Der Bebauungsplan ermöglicht eine qualitätsvolle Erweiterung der heutigen Bebauung unter Berücksichtigung der Erhaltung des Ortsbildes, des bedeutenden Parks, der Kulturobjekte und der villenartigen Bebauung. 2 Der bestehende Baumbestand ist geschützt. Die Ausnahmen und Details werden im Bebauungsplan geregelt. 3 Die Bewilligung von baulichen Veränderungen bestehender Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes gestattet, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und der auszuarbeitende Bebauungsplan nicht negativ präjudiziert wird. 4 Der Abbruch von Bauten und Anlagen ist bewilligungspflichtig. |