§ 36 BO Arealbebauungen > Erstellungspflicht |
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1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplanes im ordentlichen, resp. im vereinfachten Verfahren gebaut werden*. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 33 dieser Bauordnung. 2 Ab einer Fläche von mindestens 4'000 m2 kann der Gemeinderat einen Bebauungsplan vorschreiben. 3 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig ein Quartiergestaltungsplan gemäss § 5 über das gesamte Areal zu erarbeiten. *Liste der bestehenden Planungen: siehe Anhang |