Art. 2 GebO
Bewilligungsgebühren > Pflicht
Gebühren­pflichtig ist, wer

a) ein Bau­bewilligungs­verfahren ein­leitet oder Bau­anfragen ein­reicht;

b) bau­polizeiliche Mass­nahmen aus­löst;

c) als Eigentümer oder als Eigentümerin eines Grund­stückes oder Bau­werkes einen Zustand schafft oder duldet, der ein bau­polizeiliches Ein­greifen er­fordert.

d) einen Auf­wand aus­löst, der die übliche Beratungs­tätigkeit der Ver­waltung ge­mäss Art. 3 Abs. 3 über­steigt.