§ 20 BO Übrige Zone Hundeausbildung |
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1 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Golf ist für den Betrieb einer Golfanlage reserviert. Diese umfasst eine öffentliche Golf-Anlage sowie die dazugehörenden Infrastrukturanlagen. 2 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit (UeFr) ist für die Realisierung und den Betrieb von Hundeausbildungsanlagen samt den notwendigen Bauten und Anlagen, eine nicht kommerzielle Kulturwerkstätte mit Lagerräumen sowie Veranstaltungsräume mit den notwendigen Infrastrukturen und Anlagen bestimmt. Es sind keine neuen Gebäude zulässig. Die bestehenden Bauten dürfen im Rahmen der definierten Nutzweise umgenutzt oder im bisherigen Volumen ersetzt werden. Erlaubt sind eine Kleinbaute für Hundeausbildungsmaterial mit max. 20 m2 Grundfläche und ein offener Unterstand als Personen- und Hundeschutz. Für die bestehende Wohnnutzung gilt die Bestandesgarantie. Umzäunungen sind transparent und landschaftsverträglich zu erstellen und die Beleuchtungen sind so auszulegen, dass wenig Lichtverschmutzung verursacht wird. Der Gemeinderat erlässt nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, der Erdgas Zentralschweiz AG und dem Betreiber ein Betriebsreglement für die Hundeausbildungsanlage. Die Inbetriebnahme der Hundeausbildungsanlage kann erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsreglements erfolgen. Das Betriebsreglement regelt insbesondere die Trägerschaft, die Betriebszeiten, die zulässigen Belegungszahlen sowie die Möglichkeit von Kursen durch freischaffende Hundeausbildner. Für die UeFr sind höchstens folgende Nutzungen durch Personen zulässig: - Anwesenheit von maximal 15 Personen während 6 Stunden pro Tag auf den Hundeausbildungsplätzen; - 30 mal pro Jahr ein abendlicher Anlass mit maximal 60 Personen; - ein abendlicher Anlass pro Jahr mit maximal 200 Personen in den Veranstaltungsräumen; - Anwesenheit von 3 Personen tagsüber in der Kulturwerkstätte (analog 3 ständigen Arbeitsplätzen); - 30 Tage pro Jahr eine Veranstaltung mit bis zu 25 Personen in der Kulturwerkstätte. Ein Umgebungsgestaltungsplan ist Bestandteil des Baugesuchs und ist durch den Betreiber zu erstellen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 3 Für die Hundeausbildungsanlage und für die übrigen zulässigen Nutzungen sind mindestens 46 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Die erforderlichen Abstellplätze sind in der angrenzenden Arbeitszone C (im Zonenplan speziell gekennzeichnete Fläche) zu realisieren. 4 Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Energie und Wärmegewinnung dient der Errichtung eines Biomasse Heizkraftwerkes. Die Baumasse dürfen folgende Werte nicht überschreiten: - Fermenter: max. Durchmesser 18.00 m und max. Höhe ab Zentrum gewachsenes Terrain 16.00 m; - Übrige Anlageteile: max. Gebäudelänge 44.00 m und max. Höhe ab ausgemitteltem Fassadenfusspunkt gewachsenes Terrain 18.00 m. Ein Umgebungsgestaltungsplan ist Bestandteil des Baugesuchs. Die Baubewilligung für das Heizkraftwerk wird nur dann erteilt, wenn auch die notwendigen Anlagen zur Anlieferung bewilligt und realisiert werden. Der Gemeinderat achtet auf eine besonders gute Eingliederung ins Landschaftsbild. Bei Einstellung des Heizkraftwerkes sind die Anlagen auf Kosten der Betreiber abzubrechen und die Flächen zu rekultivieren. |