§ 21a BO Nutzung (Verkaufsflächen) |
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1 In den Arbeitszonen sind keine Verkaufsflächen zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen. Es gelten folgende Ausnahmen: a) Der Verkauf von an Ort produzierten Gütern (inkl. Lebensmitteln) ist zulässig, wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss. b) Der Verkauf von nicht an Ort produzierten Gütern (ohne Lebensmittel) ist unter folgenden kumulativen Bedingungen zulässig: - Sie müssen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit resp. dem Angebot eines Betriebes stehen. - Deren Fläche beträgt nicht mehr als 20% der gewerblichen Nutzfläche, maximal aber 500 m2. Der Gemeinderat kann diese Flächen ausnahmsweise erhöhen, wenn die Verkaufsaktivitäten keinen überdurchschnittlichen Verkehr* erzeugen. 2 In allen Arbeitszonen sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet** zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen*** mit regionalem Einzugsgebiet sind nicht zulässig. *Als überdurchschnittlich gelten Nutzungen, die pro 100 m2 Verkaufsfläche mehr als 5 Fahrten pro Betriebstag erzeugen. **z.B. Fitnesscenter ***Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen sind insbesondere Erlebnisparks, Multiplexkinos usw. |