Art. 1 GebO
Bewilligungsgebühren > Grundsatz
1 Die zu­ständigen Behörden er­heben für die ihnen im Rahmen der Durch­führung eines Bau­bewilligungs­verfahrens so­wie für die bei der Wahr­nehmung ihrer bau­polizei­lichen Auf­gaben, wie z.B. Prüfen von Bau­gesuchen, Bau­kontrollen, Bau­abnahmen, Wieder­herstellungs­verfahren etc. ent­stehenden Auf­wendungen Gebühren.

2 Die Gebühr ist unab­hängig vom Ausgang der die Gebühren­pflicht aus­lösenden Mass­nahme ge­schuldet. Insbe­sondere ist sie auch dann ge­schuldet, wenn die Mass­nahme mit einer ab­schlägigen Ver­fügung abge­schlossen ist. Der Aufwand für Ein­sprachen, die voll­um­fänglich abge­lehnt werden, wird der Bau­herrschaft nicht ver­rechnet. Bei teil­weise gut­geheissenen Ein­sprachen er­folgt die Ver­rechnung an die Bau­herrschaft anteils­mässig. Bei voll­umfänglich gut­geheissenen Ein­sprachen wird der Aufwand der Bau­herrschaft voll in Rechnung ge­stellt.