§ 20 StrRegl Tote Einfriedungen |
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1 Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Entlang von Fussund Fahrwegen kann ein Abstand von maximal 0.5 m vorgeschrieben werden. Aus Verkehrssicherheitsgründen (z.B. bei Einlenkern, Kurven usw.) können auch grössere Abstände verlangt werden. Sichtbehindernde Lebhäge sind auf Weisung der Bauorgane zu Lasten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. 2 Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1.50 m hoch sein. Überschreiten sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen. |