§ 33 BO Einstellplätze, Abstellplätze > Lage |
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1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise entsprechend der jeweiligen Zone und Nutzung erhöhten Anforderungen zu genügen, insbesondere Folgenden: - besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; - besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; - besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; - zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz; - zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen; - zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen; - umweltfreundliche Energieversorgung und Wassernutzung; - gemeinsame Entsorgungsanlagen; - hindernisfreies Bauen. 2 Arealbebauungen und Bebauungspläne haben zusätzlich zu den Spielflächen gemäss § 12 zusammenhängende und gut gestaltete Freiflächen von mindestens 15% der Arealfläche auszuweisen. 3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. |