§ 32bis PBG Gemeindlicher Einfacher Bebauungsplan |
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1 Der Erlass eines einfachen Bebauungsplans muss entweder von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, welche mindestens über die Hälfte der Bebauungsplanfläche verfügen, beantragt werden, oder der Entscheid muss vom Gemeinderat ausgehen. 2 Einfache Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn a) diese die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen; b) die vom Bebauungsplan erfasste Fläche mindestens 2000 m2 beträgt. 3 Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen von Abs. 2, sind folgende Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig: a) Die Geschosszahl darf um ein Geschoss erhöht werden. b) Das Nutzungsmass darf um maximal 20% erhöht werden. c) Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände dürfen unterschritten werden. d) Die maximal zulässige Gebäudelänge darf um höchstens 50% überschritten werden. |
> Vorzüge, Pflicht, Ersatzvornahme, § 32 PBG > Erlass, § 39a PBG > Einfaches Verfahren, § 40 PBG > Fristen, § 47a PBG > Rechtsschutz, § 67 PBG > Anpassung an neues Recht, § 71 PBG > Beurteilung nach altem Recht, § 71a PBG > Zuständigkeit, § 3 PBG > Zuständigkeit, § 5 PBG > Zuständigkeit, § 7 PBG |