§ 37 BO
Areal­bebauungen > Wettbewerbs­pflicht
1 Der Ge­mein­de­rat kann für die Er­ar­bei­tung von Areal­be­bau­ung­en und von Be­bau­ungs­plä­nen ei­nen Wett­be­werb oder ein wett­be­werbs­ähn­li­ches Ver­fah­ren ver­lang­en. Die Ge­mein­de kann sich an den Kos­ten be­tei­li­gen. Für die Er­ar­bei­tung sind min­des­tens 3 Pro­jekt­ent­würfe von­ein­an­der un­ab­häng­iger Pro­jekt­ver­fas­ser er­for­der­lich. Die Ge­mein­de und al­len­falls wei­te­re von ihr be­stimm­te Stel­len sind am Ver­fah­ren und an der Be­ur­tei­lung die­ser Pro­jek­te zu be­tei­li­gen.

2 In den Areal­be­bau­ungs- und Be­bau­ungs­plan­pflicht­ge­bie­ten ge­mäss § 36 ist ein Wett­be­werb oder ein wett­be­werbs­ähn­li­ches Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren.