§ 19 BO
Wohnzone W2a (Enikon)
Kernzone Dorfstrasse:

1 Die Sonder­bau­vor­schrif­ten in der Kern­zone an der Dorf­stras­se 6- 39 be­zwecken eine sinn­volle Er­hal­tung, Er­neuer­ung und Er­gän­zung des na­tür­lich ge­wachse­nen Dorf­kerns in sei­ner Eigen­art. Be­ste­hen­de Bau­ten dür­fen nur er­setzt wer­den, wenn mit dem Neu­bau eine bes­sere Quali­tät des Dorf­bildes er­reicht wird.

- Die AZ be­trägt 0,60*.

- Neu­bauten und Um­bauten dür­fen nicht mehr als drei Voll­ge­schos­se und ein aus­ge­bautes Dach­ge­schoss um­fas­sen. Dach­nei­gung und First­rich­tung sol­len den Nach­bar­ge­bäu­den ent­spre­chen, oder allen­falls sinn­voll in der frühe­ren Art wie­der auf­ge­baut wer­den. Flach­dächer auf Haupt­bauten sind nicht ge­stat­tet.


Bebauungsplan Dorf:

2 Im Dorf­gebiet, mit Aus­nahme des unter Abs. 1 be­reits er­fass­ten Berei­ches, gel­ten die Sonder­bau­vor­schrif­ten vom 13. August 1980. Die Be­willi­gung von Neu­bauten darf nur auf­grund eines Be­bau­ungs­planes er­folgen. Die Be­willi­gung von Neu­bauten ist ohne Vor­liegen eines Be­bau­ungs­planes aus­nahms­weise ge­stat­tet, wenn be­sonde­re Ver­hält­nisse vor­liegen, wie Bau­lücken, Rest­flächen usw., und die aus­zu­arbeiten­den Be­bau­ungs­pläne nicht nega­tiv präjudi­ziert wer­den.


Kernzone 2:

3 In der Kern­zone 2 darf nur im Rah­men eines Be­bau­ungs­planes ge­baut wer­den, wel­cher auf der Grund­lage eines qualitäts­sichern­den städte­bauli­chen Varianten­studiums zu er­ar­bei­ten ist. Der Be­bau­ungs­plan sichert eine hohe Quali­tät be­züg­lich städte­bauli­cher Kon­zeption, Er­schlies­sung, Archi­tektur und Aus­sen­raum­gestal­tung. Der Be­bau­ungs­plan muss folgen­de Nutzun­gen und Mas­se ein­halten:

Maximal 10'350 m2 an­rechen­bare Ge­schoss­fläche sowie

Maximal 18.50 m First­höhe.

4 Wird die Kern­zone 2 mit der Be­bau­ungs­plan­pflicht an­ge­nom­men und der Be­bau­ungs­plan zwei­mal ab­ge­lehnt, so sind Bau­ge­suche in der Kern­zone 2 nach den Vor­schrif­ten der Kern­zone ge­mäss § 16 und § 19 Abs. 1 BO zu be­urtei­len.


W 1 St. Wolfgangstrasse:

5 Im Gebiet der W1-Zone ent­lang der St. Wolf­gang­strasse darf die First­höhe das Niveau der St. Wolf­gang­strasse um max. 1.00 m über­ragen. Der gros­se Grenz­ab­stand ist ge­gen das Reuss­tal und ge­gen die südli­che Grund­stück­grenze ein­zu­halten. Die Be­pflan­zung ist so an­zu­legen und zu unter­halten, dass der Aus­blick ins Reuss­tal ge­währ­leistet bleibt.


W 1 Dersbach- und Seemattstrasse:

6 In der W1-Zone zwischen Ders­bach-/See­matt­strasse und See­ufer­schutz­zone gilt in Ab­wei­chung von § 16 und vom ordentli­chen Stras­sen­ab­stand ein kleiner Grenz­ab­stand von 7 m. Die­ser Ab­stand gilt auch für Klein- und An­bauten von über 12 m2.


W 2b Dersbachstrasse:

7 Bei der Zone W2b süd­lich der Ders­bach­strasse (GS-Nrn. 1755, 1756, 1757) darf die First­höhe maxi­mal 6 m über der Niveau­linie der be­stehen­den Stras­se liegen.


Freiflächen Enikon / Eichmatt / Zythus:

8 Im Ge­biet Enikon-Eich­matt-Zythus (schwarz ban­diert) muss jeder Grund­eigen­tümer bzw. jede Grund­eigen­tümerin neben den Spiel­plätzen ge­mäss § 12 auf den im Bau­linien­plan Enikon-Eich­matt- Zythus be­zeichne­ten Flä­chen zu­sätzli­che Frei­flächen mit einer Mindest­grösse von 15% der seinen Bau­vor­haben zu Grunde liegen­den, an­zu­rechnen­den Land­fläche reali­sie­ren. Ein Be­bau­ungs­plan legt die Nut­zung der einzel­nen Frei­flächen fest. Die Aus­nüt­zung der in den Wohn­zonen W2a, W2b und W3 liegen­den Frei­flächen be­trägt 25% der zonen­ge­mäs­sen Aus­nüt­zung. Die­se Aus­nüt­zung kann nur auf Grund­stücks­flächen reali­siert wer­den, die in der Wohn­zone W3 lie­gen.

9 Im Be­bau­ungs­plan­pflicht­gebiet Enikon-Eich­matt-Zythus kann auf Er­lass eines Be­bau­ungs­planes ganz oder teil­weise ver­zichtet wer­den, wenn die bauli­che Ent­wick­lung dem Quartier­ge­stal­tungs­plan Enikon-Eich­matt-Zythus vom 25. Mai 2004 so­wie dem ge­meindli­chen Richt­plan ent­spricht.


*In Teil­ge­bieten ist ge­mäss Be­willi­gung Areal­be­bau­ungs­plan eine zu­sätzli­che Be­schrän­kung der AZ fest­ge­legt.