§ 19 BO Wohnzone W2a (Enikon) |
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Kernzone Dorfstrasse: 1 Die Sonderbauvorschriften in der Kernzone an der Dorfstrasse 6- 39 bezwecken eine sinnvolle Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung des natürlich gewachsenen Dorfkerns in seiner Eigenart. Bestehende Bauten dürfen nur ersetzt werden, wenn mit dem Neubau eine bessere Qualität des Dorfbildes erreicht wird. - Die AZ beträgt 0,60*. - Neubauten und Umbauten dürfen nicht mehr als drei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss umfassen. Dachneigung und Firstrichtung sollen den Nachbargebäuden entsprechen, oder allenfalls sinnvoll in der früheren Art wieder aufgebaut werden. Flachdächer auf Hauptbauten sind nicht gestattet. Bebauungsplan Dorf: 2 Im Dorfgebiet, mit Ausnahme des unter Abs. 1 bereits erfassten Bereiches, gelten die Sonderbauvorschriften vom 13. August 1980. Die Bewilligung von Neubauten darf nur aufgrund eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Bewilligung von Neubauten ist ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes ausnahmsweise gestattet, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, wie Baulücken, Restflächen usw., und die auszuarbeitenden Bebauungspläne nicht negativ präjudiziert werden. Kernzone 2: 3 In der Kernzone 2 darf nur im Rahmen eines Bebauungsplanes gebaut werden, welcher auf der Grundlage eines qualitätssichernden städtebaulichen Variantenstudiums zu erarbeiten ist. Der Bebauungsplan sichert eine hohe Qualität bezüglich städtebaulicher Konzeption, Erschliessung, Architektur und Aussenraumgestaltung. Der Bebauungsplan muss folgende Nutzungen und Masse einhalten: Maximal 10'350 m2 anrechenbare Geschossfläche sowie Maximal 18.50 m Firsthöhe. 4 Wird die Kernzone 2 mit der Bebauungsplanpflicht angenommen und der Bebauungsplan zweimal abgelehnt, so sind Baugesuche in der Kernzone 2 nach den Vorschriften der Kernzone gemäss § 16 und § 19 Abs. 1 BO zu beurteilen. W 1 St. Wolfgangstrasse: 5 Im Gebiet der W1-Zone entlang der St. Wolfgangstrasse darf die Firsthöhe das Niveau der St. Wolfgangstrasse um max. 1.00 m überragen. Der grosse Grenzabstand ist gegen das Reusstal und gegen die südliche Grundstückgrenze einzuhalten. Die Bepflanzung ist so anzulegen und zu unterhalten, dass der Ausblick ins Reusstal gewährleistet bleibt. W 1 Dersbach- und Seemattstrasse: 6 In der W1-Zone zwischen Dersbach-/Seemattstrasse und Seeuferschutzzone gilt in Abweichung von § 16 und vom ordentlichen Strassenabstand ein kleiner Grenzabstand von 7 m. Dieser Abstand gilt auch für Klein- und Anbauten von über 12 m2. W 2b Dersbachstrasse: 7 Bei der Zone W2b südlich der Dersbachstrasse (GS-Nrn. 1755, 1756, 1757) darf die Firsthöhe maximal 6 m über der Niveaulinie der bestehenden Strasse liegen. Freiflächen Enikon / Eichmatt / Zythus: 8 Im Gebiet Enikon-Eichmatt-Zythus (schwarz bandiert) muss jeder Grundeigentümer bzw. jede Grundeigentümerin neben den Spielplätzen gemäss § 12 auf den im Baulinienplan Enikon-Eichmatt- Zythus bezeichneten Flächen zusätzliche Freiflächen mit einer Mindestgrösse von 15% der seinen Bauvorhaben zu Grunde liegenden, anzurechnenden Landfläche realisieren. Ein Bebauungsplan legt die Nutzung der einzelnen Freiflächen fest. Die Ausnützung der in den Wohnzonen W2a, W2b und W3 liegenden Freiflächen beträgt 25% der zonengemässen Ausnützung. Diese Ausnützung kann nur auf Grundstücksflächen realisiert werden, die in der Wohnzone W3 liegen. 9 Im Bebauungsplanpflichtgebiet Enikon-Eichmatt-Zythus kann auf Erlass eines Bebauungsplanes ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die bauliche Entwicklung dem Quartiergestaltungsplan Enikon-Eichmatt-Zythus vom 25. Mai 2004 sowie dem gemeindlichen Richtplan entspricht. *In Teilgebieten ist gemäss Bewilligung Arealbebauungsplan eine zusätzliche Beschränkung der AZ festgelegt. |