§ 43 BO
Grenzabstand > bei altem Recht
1 Zu den Ge­bäu­den, die vor dem 1. Mai 1974 schon be­stan­den und die oh­ne Nä­her­bau­recht an die Gren­ze ge­baut wur­den, muss auf Nach­bar­grund­stücken der Grenz­ab­stand, nicht aber der Ge­bäu­de­ab­stand ein­ge­hal­ten wer­den.

2 Die­se Bau­ord­nung gilt für al­le Bau­ge­su­che, die bei In­kraft­tre­ten erst­in­stanz­lich noch nicht be­ur­teilt sind.