§ 43 BO Grenzabstand > bei altem Recht |
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1 Zu den Gebäuden, die vor dem 1. Mai 1974 schon bestanden und die ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut wurden, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden. 2 Diese Bauordnung gilt für alle Baugesuche, die bei Inkrafttreten erstinstanzlich noch nicht beurteilt sind. |