§ 18 GSW Einfahrten, Ausfahrten > Zuständigkeiten |
---|
1 Zufahrten und Einmündungen unterliegen der Bewilligung a) durch die Baudirektion für Kantonsstrassen; b) durch die zuständige Gemeindebehörde für gemeindliche Strassen. 2 Bewilligungen werden erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegendem öffentlichen Interesse entgegenstehen. |