Strassenreglement der Gemeinde Arth (SZ) vom 4. Januar 1983. Nachgeführt bis 31. Dezember 2014. Angenommen an der Urnenabstimmungen vom 28. November 1982. RRB Nr. 37/1983 vom 4. Januar 1983. Titel können inhaltlich vom Original abweichen. Rechtswirkung kommt ausschliesslich der vom Regierungrat genehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist. Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt bis 31. Mai 2018. |
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Art. 1 StrR Strassenreglement |
Die Gemeinde sorgt für eine geordnete, zweckmässige und umweltfreundliche Erschliessung ihres Gebietes mit Verkehrsflächen. Sie richtet ihre Massnahmen auf den Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz aus. |
Strassenreglement, § 22 PBG > Bisheriges Recht, Art. 43 StrR > Geltungsbereich, Art. 2 StrR > Inkrafttreten, Art. 46 StrR > Strassenreglement |
Art. 2 StrR Strassenreglement > Geltungsbereich |
1 Das Strassenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2 Bestehende Strassen und Wege, die dem Reglement nicht entsprechen, sind weiterhin zulässig, solange sie den Bedürfnissen genügen. Beim Ausbau sind die geltenden Vorschriften einzuhalten. |
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Art. 3 StrR Strassenreglement > Vorbehaltenes Recht |
Die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Strassenbau bleiben vorbehalten. |
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Art. 4 StrR Ausnahmen |
1 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten: a) wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzweckmässigen Lösung führt, insbesondere in bereits überbauten Quartieren. b) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Härte führt. 2 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden, befristet oder als widerrufbar erklärt werden. 3 Der Gemeinderat kann die Anmerkung im Grundbuch verlangen. |
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Art. 5 StrR Verkehrsplan |
Der Gemeinderat erlässt einen verwaltungsanweisenden Verkehrsplan mit folgender Einteilung der Verkehrsflächen: a) Sammelstrassen; b) Erschliessungsstrassen; c) Zufahrtsstrassen; d) Rad- und Fusswege; e) Plätze und Parkierungsflächen. |
Kommunaler Richtplan, § 3 PBG |
Art. 6 StrR Sammelstrassen |
Die Gemeinde besorgt den Neu- und Ausbau von Sammelstrassen, die den Verkehr von Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen aufnehmen und ihn dem übergeordneten Verkehrsnetz zuführen. |
Sammelstrassen, § 7 StraG |
Art. 7 StrR Erschliessungsstrassen, Zufahrtsstrassen |
Der Neu- und Ausbau von Verkehrsflächen, die der Erschliessung von Quartieren oder Grundstücken dienen, obliegt den betreffenden Grundeigentümern oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften. |
Erschliessungsstrassen, § 7 StraG Zufahrtsstrassen, § 7 StraG |
Art. 8 StrR Radwege, Fusswege |
Rad- und Fusswege werden je nach Bedürfnis und Bedeutung durch Private oder die Gemeinde erstellt und ausgebaut. |
Radrouten, § 8 StraG |
Art. 9 StrR Plätze, Parkierungsflächen |
Plätze und Parkierungsflächen werden je nach Bedürfnis und Bedeutung durch Private oder die Gemeinde erstellt und ausgebaut. |
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Art. 10 StrR Landstrassen, Forstwirtschaftsstrassen |
Land- und Forstwirtschaftsstrassen werden nach Massgabe des eidgenössischen und kantonalen Rechts erstellt und ausgebaut. |
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Art. 11 StrR Hauszufahrten |
Hauszufahrten sind Wege zu einzelnen Grundstücken. Sie sind von den betroffenen Grundeigentümern zu erstellen und auszubauen. |
Zufahrten, § 47 StraG |
Art. 12 StrR Projektgenehmigung |
1 Der Gemeinderat lässt für Verkehrsflächen, die von der Gemeinde neu- oder ausgebaut werden sollen, die Projekte erstellen und unterbreitet die erforderlichen Kreditbegehren der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung. 2 Die Projektierung, die Planauflage und der Landerwerb sind gemäss der Strassenverordnung vom 15.9.1999 durchzuführen (SRSZ 442.110) |
Projektgenehmigung, § 15 StraG > Beitragsplan, Art. 15 StrR > Eigentum, Art. 18 StrR > Genossenschaft als Baherr, Art. 13 StrR > Kostenbeiträge, Art. 17 StrR > Landerwerb, Art. 16 StrR > Private als Baherr, Art. 13 StrR > Projektierung, Art. 14 StrR > Projekt, Art. 15 StrR |
Art. 13 StrR Projektgenehmigung > Genossenschaft, Private als Bauherr |
1 Genossenschaften und Private, die Verkehrsflächen verändern, neu- oder ausbauen, haben die Projekte dem Gemeinderat zur Genehmigung einzureichen. 2 Der Gemeinderat legt die Strassenprojekte öffentlich auf und publiziert die Auflage im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan. Die Auflage und Publikation entfällt bei Projekten, die die öffentlichen und nachbarrechtlichen Interessen nicht wesentlich tangieren. 3 Innerhalb von 20 Tagen nach der Publikation kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache gegen die Projekte erhoben werden. Der Gemeinde rat entscheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefochten werden. |
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Art. 14 StrR Projektgenehmigung > Projektierung |
Der Gemeinderat kann die Projektierung, den Neu- und Ausbau von Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen übernehmen: a) wenn sich die betroffenen Grundeigentümer nicht einigen können; b) oder wenn es betroffene Grundeigentümer wünschen; c) oder wenn die Erstellung im öffentlichen Interesse liegt. |
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Art. 15 StrR Projekgenehmigung > Projekt, Beitragsplan |
1 Der Gemeinderat lässt zuerst das Strassenprojekt erstellen und bezeichnet den Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer und Werke. Das Projekt und der Beteiligungskreis werden öffentlich aufgelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden lässt der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten den Beitragsplan entwerfen. Die Beitragstreffnisse der Grundeigentümer sind nach den Nutzungsmöglichkeiten der Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen für die einzelnen Grundstücke und Werke zu ermitteln. Der Beitragsplan wird anschliessend öffentlich aufgelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden kann mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden. 2 Die öffentliche Auflage von Projekt und Beteiligungskreis sowie des Betragsplanes findet auf der Gemeindekanzlei statt. Die Publikation erfolgt im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan. Innerhalb von 20 Tagen nach der Publikation kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Das Projekt, der Beteiligungskreis und die Beitragstreffnisse sind im Grundbuch anzumerken. |
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Art. 16 StrR Projektgenehmigung > Landerwerb |
Der Gemeinderat nimmt den erforderlichen Landerwerb vor. Notfalls kann er die Rechte nach den Vorschriften des Expropriationsgesetzes (SRSZ 470.100) gegen volle Entschädigung beanspruchen und erwerben. |
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Art. 17 StrR Projektgenehmigung > Kostenbeiträge |
1 Die Landerwerbs-, Projektierungs- und Erstellungskosten werden den Grundeigentümern und Werken, die durch den Neu- und Ausbau von Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, überbunden. 2 Grundeigentümer und Werke haben ihre Kostenbeiträge nach Massgabe des Baufortschritts zu bezahlen. |
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Art. 18 StrR Projektgenehmigung > Eigentum |
Nach Fertigstellung teilt der Gemeinderat die Erschliessungs- oder Zufahrtsstrasse ins Eigentum einer von den beitragspflichtigen Grundeigentümern gegründeten juristischen Person oder ins Miteigentum der beitragspflichtigen Grundeigentümer im Verhältnis zu ihren Beitragstreffnissen zu. |
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Art. 19 StrR Strassenübernahme |
Der Gemeinderat unterbreitet Begehren auf Übernahme von Strassen in das Eigentum der Gemeinde der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung. |
Bedingungen, Art. 20 StrR |
Art. 20 StrR Strassenübernahme > Bedingungen |
Die Übernahme von Strassen in das Eigentum der Gemeinde erfolgt ohne Entschädigung an die bisherigen Eigentümer. |
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Art. 21 StrR Strassentechnik |
Neu- und Ausbau von Verkehrsflächen haben nach den neuesten technischen Erkenntnissen zu erfolgen. Bei der Projektierung und Ausführung sind die Normalien des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu berücksichtigen. |
bei Begegnungszonen, Art. 27 StrR beim Belag, Art. 29 StrR bei Beleuchtungen, Art. 30 StrR bei Einbahnstrassen, Art. 27 StrR bei Erschliessungsstrassen, Art. 23 StrR bei Fusswegen, Art. 26 StrR bei Hauszufahrten, Art. 25 StrR bei Kehrplätzen, Art. 28 StrR bei Radwegen, Art. 26 StrR bei Sammelstrassen, Art. 22 StrR bei Zufahrtsstrassen, Art. 24 StrR |
Art. 22 StrR Strassentechnik > bei Sammelstrassen |
Sammelstrassen sind mit einer Fahrbahnbreite von 6 Metern und in der Regel beidseitigen Trottoirs von je 2 Metern zu erstellen. |
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Art. 23 StrR Strassentechnik > bei Erschliessungsstrassen |
1 Erschliessungsstrassen mit mehr als 50 anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen sind mit einer Fahrbahnbreite von 5 Metern und einem Trottoir von 2 Metern zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motorfahrzeugabstellplätze ist nach den Vorschriften des Baureglements zu ermitteln. 2 Für besondere Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen (grosse Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Industrieanlagen, Grossparkanlagen und dergleichen) ist die Fahrbahnbreite auf max. 6 Metern zu erhöhen. |
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Art. 24 StrR Strassentechnik > bei Zufahrtsstrassen |
1 Zufahrtsstrassen mit weniger als 50 anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen sind mit einer Fahrbahnbreite von 4 Metern und einem Trottoir von 1.50 Meter zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motorfahrzeugabstellplätze ist nach den Vorschriften des Baureglements zu ermitteln. 2 Bei lockerer Überbauung und minimaler Verkehrsdichte kann auf das Trottoir verzichtet werden. |
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Art. 25 StrR Strassentechnik > bei Hauszufahrten |
Hauszufahrten sind mit einer Breite von 3 Metern zu erstellen. |
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Art. 26 StrR Strassentechnik > bei Radwegen, Fusswegen |
In nicht überbauten Gebieten sind Fusswege mindestens 0,90 Meter breit anzulegen, in überbauten Gebieten in der Regel 2 Meter. Wird auf geeigneten Fusswegen das Radfahren gestattet, hat der Gemeinderat die erforderlichen grösseren Breiten festzulegen. |
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Art. 27 StrR Strassentechnik > Bei Begegnungszonen, Einbahnstrassen |
1 Unter Vorbehalt des Strassenverkehrsrechts des Bundes können Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen in Wohnquartieren als Begegnungszonen oder Einbahnstrassen angelegt werden. 2 Begegnungszonen sind Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen, deren Verkehrsführung und bauliche Gestaltung die Fahrzeuglenker zum langsamen Fahren zwingt und eine über den Verkehrsablauf hinausgehende Strassennutzung ermöglicht. |
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Art. 28 StrR Strassentechnik > bei Kehrplätzen |
Stichstrassen sind mit einem Kehrplatz oder mit einer Wendeanlage abzuschliessen. |
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Art. 29 StrR Strassentechnik > beim Belag |
Strassen und Trottoirs sind mit harten Belägen, in der Regel mit Heissmischbelägen und Verschleiss-Schicht, zu versehen. |
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Art. 30 StrR Strassentechnik > bei Beleuchtungen |
Die Verkehrsplätze im Baugebiet sind mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung obliegen dem Elektrizitätswerk, sofern die Anlagen den Anforderungen nach Art. 21 entsprechen. |
Beleuchtung, § 54 StraG |
Art. 31 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 32 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 33 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 34 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 35 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 36 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 37 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 38 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 39 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 40 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
zum Reglementsanfang |
Art. 41 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 42 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 43 StrR Strassenreglement > Bisheriges Recht |
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden das Reglement betreffend Gemeindebeiträge an private Strassen und Wege in der Gemeinde Arth vom 18. März 1966 aufgehoben. |
zum Reglementsanfang |
Art. 44 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 8.12.1991 |
zum Reglementsanfang |
Art. 45 StrR |
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003 |
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Art. 46 StrR Strassenreglement > Inkrafttreten |
Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. |
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