Strassenreglement der Gemeinde Arth (SZ) vom 4. Januar 1983. Nachgeführt bis 31. Dezember 2014.

Angenommen an der Urnenabstimmungen vom 28. November 1982.

RRB Nr. 37/1983 vom 4. Januar 1983.

Titel können inhaltlich vom Original abweichen.

Rechtswirkung kommt ausschliesslich der vom Regierungrat genehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist.

Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt
bis 31. Mai 2018.

Art. 1 StrR
Strassen­reglement
Die Gemeinde sorgt für eine ge­ordnete, zweck­mässige und umwelt­freundliche Erschliessung ihres Gebietes mit Verkehrs­flächen. Sie richtet ihre Mass­nahmen auf den Anschluss an das über­geordnete Verkehrs­netz aus.

Strassenreglement, § 22 PBG
> Bisheriges Recht, Art. 43 StrR
> Geltungsbereich, Art. 2 StrR
> Inkrafttreten, Art. 46 StrR
> Strassenreglement

Art. 2 StrR
Strassen­reglement > Geltungs­bereich
1 Das Strassen­reglement gilt für das ganze Gemeinde­gebiet.

2 Bestehende Strassen und Wege, die dem Reglement nicht ent­sprechen, sind weiter­hin zulässig, solange sie den Bedürfnissen ge­nügen. Beim Ausbau sind die gelten­den Vorschriften einzu­halten.

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Art. 3 StrR
Strassenreglement > Vorbehaltenes Recht
Die Vor­schriften des Bundes und des Kantons über den Strassen­bau bleiben vor­behalten.

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Art. 4 StrR
Ausnahmen
1 Der Gemeinde­rat kann Aus­nahmen gestatten:

a) wenn die Einhaltung der Vor­schriften im Einzel­fall zu einer unzweck­mässigen Lösung führt, insbesondere in bereits über­bauten Quartieren.

b) wenn ausser­ordentliche Verhält­nisse vorliegen und die Anwendung der Vor­schriften zu einer unzumut­baren Härte führt.

2 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auf­lagen verbunden, befristet oder als wider­rufbar erklärt werden.

3 Der Gemeinde­rat kann die An­merkung im Grund­buch verlangen.

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Art. 5 StrR
Verkehrs­plan
Der Gemeinde­rat erlässt einen verwaltungs­anweisenden Verkehrs­plan mit folgender Einteilung der Verkehrs­flächen:

a) Sammel­strassen;

b) Erschliessungs­strassen;

c) Zufahrts­strassen;

d) Rad- und Fuss­wege;

e) Plätze und Parkierungs­flächen.

Kommunaler Richtplan, § 3 PBG

Art. 6 StrR
Sammel­strassen
Die Gemeinde besorgt den Neu- und Aus­bau von Sammel­strassen, die den Verkehr von Erschliessungs- und Zufahrts­strassen auf­nehmen und ihn dem übergeord­neten Verkehrs­netz zu­führen.

Sammelstrassen, § 7 StraG

Art. 7 StrR
Erschliessungs­strassen, Zufahrts­strassen
Der Neu- und Aus­bau von Verkehrs­flächen, die der Erschliessung von Quartieren oder Grund­stücken dienen, obliegt den betreffenden Grund­eigentümern oder öffentlich-­rechtlichen Genossen­schaften.

Erschliessungsstrassen, § 7 StraG
Zufahrtsstrassen, § 7 StraG

Art. 8 StrR
Rad­wege, Fuss­wege
Rad- und Fuss­wege werden je nach Bedürfnis und Bedeutung durch Private oder die Gemeinde erstellt und aus­gebaut.

Radrouten, § 8 StraG

Art. 9 StrR
Plätze, Parkierungs­flächen
Plätze und Parkierungs­flächen werden je nach Bedürfnis und Bedeutung durch Private oder die Gemeinde erstellt und aus­gebaut.

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Art. 10 StrR
Land­strassen, Forstwirtschafts­strassen
Land- und Forstwirtschafts­strassen werden nach Massgabe des eid­genössischen und kanto­nalen Rechts erstellt und aus­gebaut.

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Art. 11 StrR
Haus­zufahrten
Haus­zufahrten sind Wege zu einzelnen Grund­stücken. Sie sind von den betroffenen Grund­eigentümern zu er­stellen und auszu­bauen.

Zufahrten, § 47 StraG

Art. 12 StrR
Projektgenehmigung
1 Der Gemeinde­rat lässt für Verkehrs­flächen, die von der Gemeinde neu- oder aus­gebaut werden sollen, die Projekte erstellen und unter­breitet die erforder­lichen Kredit­begehren der Gemeinde­versammlung zur Beschluss­fassung.

2 Die Projektierung, die Plan­auflage und der Land­erwerb sind gemäss der Strassen­verordnung vom 15.9.1999 durchzuführen (SRSZ 442.110)

Projektgenehmigung, § 15 StraG
> Beitragsplan, Art. 15 StrR
> Eigentum, Art. 18 StrR
> Genossenschaft als Baherr, Art. 13 StrR
> Kostenbeiträge, Art. 17 StrR
> Landerwerb, Art. 16 StrR
> Private als Baherr, Art. 13 StrR
> Projektierung, Art. 14 StrR
> Projekt, Art. 15 StrR

Art. 13 StrR
Projektgenehmigung > Genossen­schaft, Private als Bau­herr
1 Genossen­schaften und Private, die Verkehrs­flächen ver­ändern, neu- oder aus­bauen, haben die Projekte dem Gemeinde­rat zur Genehmigung einzu­reichen.

2 Der Gemeinde­rat legt die Strassen­projekte öffent­lich auf und publiziert die Auflage im Amts­blatt und im amtli­chen Publikations­organ. Die Auflage und Publi­kation entfällt bei Projekten, die die öffent­lichen und nachbar­rechtlichen Interessen nicht wesentlich tangieren.

3 Innerhalb von 20 Tagen nach der Publi­kation kann beim Gemeinde­rat schrift­lich und begründet Einsprache gegen die Projekte er­hoben werden. Der Gemeinde rat entscheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungs­rechts­pflege beim Regierungs­rat ange­fochten werden.

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Art. 14 StrR
Projektgenehmigung > Projektierung
Der Gemeinde­rat kann die Projek­tierung, den Neu- und Aus­bau von Erschliessungs- und Zufahrts­strassen über­nehmen:

a) wenn sich die betroffenen Grund­eigentümer nicht einigen können;

b) oder wenn es betroffene Grund­eigentümer wünschen;

c) oder wenn die Erstellung im öffent­lichen Interesse liegt.

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Art. 15 StrR
Projekgenehmigung > Projekt, Beitrags­plan
1 Der Gemeinde­rat lässt zuerst das Strassen­projekt er­stellen und be­zeichnet den Kreis der beitrags­pflichtigen Grund­eigentümer und Werke. Das Projekt und der Beteiligungs­kreis werden öffent­lich auf­gelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden lässt der Gemeinde­rat unter Beizug von Fach­leuten den Beitrags­plan ent­werfen. Die Beitrags­treffnisse der Grund­eigentümer sind nach den Nutzungs­möglichkeiten der Erschliessungs- und Zufahrts­strassen für die einzelnen Grund­stücke und Werke zu ermitteln. Der Beitrags­plan wird anschliessend öffent­lich auf­gelegt und publiziert. Nach Erledigung von Einsprachen und Beschwerden kann mit der Ausführung der Arbeiten be­gonnen werden.

2 Die öffent­liche Auflage von Projekt und Beteiligungs­kreis sowie des Betrags­planes findet auf der Gemeinde­kanzlei statt. Die Publi­kation erfolgt im Amts­blatt und im amtli­chen Publikations­organ. Innerhalb von 20 Tagen nach der Publi­kation kann beim Gemeinde­rat schrift­lich und be­gründet Einsprache erhoben werden. Der Gemeinde­rat ent­scheidet über die Einsprachen. Der Entscheid kann nach den Vorschriften über die Verwaltungs­rechts­pflege beim Regierungs­rat ange­fochten werden.

3 Das Projekt, der Beteiligungs­kreis und die Beitrags­treffnisse sind im Grund­buch anzumerken.

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Art. 16 StrR
Projektgenehmigung > Land­erwerb
Der Gemeinde­rat nimmt den erforder­lichen Land­erwerb vor. Notfalls kann er die Rechte nach den Vorschriften des Expropriations­gesetzes (SRSZ 470.100) gegen volle Entschädigung bean­spruchen und er­werben.

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Art. 17 StrR
Projektgenehmigung > Kosten­beiträge
1 Die Land­erwerbs-, Projektierungs- und Erstellungs­kosten werden den Grund­eigentümern und Werken, die durch den Neu- und Aus­bau von Erschliessungs- und Zufahrts­strassen einen Mehr­wert oder Sonder­vorteil erhalten, über­bunden.

2 Grund­eigentümer und Werke haben ihre Kosten­beiträge nach Massgabe des Baufort­schritts zu bezahlen.

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Art. 18 StrR
Projektgenehmigung > Eigentum
Nach Fertig­stellung teilt der Gemeinde­rat die Erschliessungs- oder Zufahrts­strasse ins Eigentum einer von den beitrags­pflichtigen Grund­eigentümern gegründeten juristischen Person oder ins Mit­eigentum der beitrags­pflichtigen Grund­eigentümer im Verhältnis zu ihren Beitrags­treffnissen zu.

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Art. 19 StrR
Strassen­übernahme
Der Gemeinde­rat unter­breitet Begehren auf Übernahme von Strassen in das Eigentum der Gemeinde der Gemeinde­versammlung zur Beschluss­fassung.

Bedingungen, Art. 20 StrR

Art. 20 StrR
Strassen­übernahme > Bedingungen
Die Über­nahme von Strassen in das Eigentum der Gemeinde erfolgt ohne Entschädigung an die bisherigen Eigentümer.

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Art. 21 StrR
Strassentechnik
Neu- und Aus­bau von Verkehrs­flächen haben nach den neuesten techni­schen Erkennt­nissen zu erfolgen. Bei der Projektierung und Ausführung sind die Normalien des Schweizer­ischen Verbandes der Strassen- und Verkehrs­fachleute (VSS) zu berück­sichtigen.

bei Begegnungszonen, Art. 27 StrR
beim Belag, Art. 29 StrR
bei Beleuchtungen, Art. 30 StrR
bei Einbahnstrassen, Art. 27 StrR
bei Erschliessungsstrassen, Art. 23 StrR
bei Fusswegen, Art. 26 StrR
bei Hauszufahrten, Art. 25 StrR
bei Kehrplätzen, Art. 28 StrR
bei Radwegen, Art. 26 StrR
bei Sammelstrassen, Art. 22 StrR
bei Zufahrtsstrassen, Art. 24 StrR

Art. 22 StrR
Strassentechnik > bei Sammel­strassen
Sammel­strassen sind mit einer Fahrbahn­breite von 6 Metern und in der Regel beid­seitigen Trottoirs von je 2 Metern zu erstellen.

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Art. 23 StrR
Strassentechnik > bei Erschliessungs­strassen
1 Erschliessungs­strassen mit mehr als 50 anliegenden Motor­fahrzeug­abstellplätzen sind mit einer Fahrbahn­breite von 5 Metern und einem Trottoir von 2 Metern zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motor­fahrzeug­abstellplätze ist nach den Vorschriften des Bau­reglements zu ermitteln.

2 Für besondere Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrs­aufkommen (grosse Dienstleistungs- und Gewerbe­betriebe, Industrie­anlagen, Grosspark­anlagen und dergleichen) ist die Fahrbahn­breite auf max. 6 Metern zu erhöhen.

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Art. 24 StrR
Strassentechnik > bei Zufahrts­strassen
1 Zufahrts­strassen mit weniger als 50 anliegenden Motor­fahrzeug­abstellplätzen sind mit einer Fahrbahn­breite von 4 Metern und einem Trottoir von 1.50 Meter zu erstellen. Die Zahl der möglichen Motor­fahrzeug­abstellplätze ist nach den Vorschriften des Bau­reglements zu ermitteln.

2 Bei lockerer Überbauung und mini­maler Verkehrs­dichte kann auf das Trottoir verzichtet werden.

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Art. 25 StrR
Strassentechnik > bei Haus­zufahrten
Haus­zufahrten sind mit einer Breite von 3 Metern zu erstellen.

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Art. 26 StrR
Strassentechnik > bei Radwegen, Fuss­wegen
In nicht über­bauten Gebieten sind Fuss­wege mindes­tens 0,90 Meter breit anzu­legen, in über­bauten Gebieten in der Regel 2 Meter. Wird auf geeigneten Fuss­wegen das Rad­fahren gestattet, hat der Gemeinde­rat die erforder­lichen grösseren Breiten festzu­legen.

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Art. 27 StrR
Strassentechnik > Bei Begegnungs­zonen, Einbahn­strassen
1 Unter Vorbehalt des Strassen­verkehrs­rechts des Bundes können Erschliessungs- und Zufahrts­strassen in Wohn­quartieren als Begegnungs­zonen oder Einbahn­strassen ange­legt werden.

2 Begegnungs­zonen sind Erschliessungs- und Zufahrts­strassen, deren Verkehrs­führung und bauliche Gestaltung die Fahrzeug­lenker zum lang­samen Fahren zwingt und eine über den Verkehrs­ablauf hinaus­gehende Strassen­nutzung ermöglicht.

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Art. 28 StrR
Strassentechnik > bei Kehr­plätzen
Stich­strassen sind mit einem Kehr­platz oder mit einer Wende­anlage abzuschliessen.

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Art. 29 StrR
Strassentechnik > beim Belag
Strassen und Trottoirs sind mit harten Belägen, in der Regel mit Heiss­misch­belägen und Verschleiss-­Schicht, zu versehen.

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Art. 30 StrR
Strassentechnik > bei Beleuchtungen
Die Verkehrs­plätze im Bau­gebiet sind mit einer aus­reichenden Beleuchtung zu versehen. Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung ob­liegen dem Elektrizitäts­werk, sofern die Anlagen den Anforder­ungen nach Art. 21 ent­sprechen.

Beleuchtung, § 54 StraG

Art. 31 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 32 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 33 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 34 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 35 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 36 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 37 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 38 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 39 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 40 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 41 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 42 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 43 StrR
Strassen­reglement > Bisheriges Recht
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden das Reglement betreffend Gemeinde­beiträge an private Strassen und Wege in der Gemeinde Arth vom 18. März 1966 aufge­hoben.

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Art. 44 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 8.12.1991

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Art. 45 StrR
aufgehoben mit Beschluss vom 7.12.2003

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Art. 46 StrR
Strassenreglement > Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Gemeinde­versammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungs­rat in Kraft. Der Gemeinde­rat wird mit dem Vollzug be­auftragt.

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