Art. 26 StrR Strassentechnik > bei Radwegen, Fusswegen |
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In nicht überbauten Gebieten sind Fusswege mindestens 0,90 Meter breit anzulegen, in überbauten Gebieten in der Regel 2 Meter. Wird auf geeigneten Fusswegen das Radfahren gestattet, hat der Gemeinderat die erforderlichen grösseren Breiten festzulegen. |